Uii, was für eine Äktschn. In Kürze und zusammengefaßt:
@ jg: Sorry, aber es interessieren weder "Zulassungsvorschriften vom TÜV-Süd" noch was irgendein TÜV- oder sonstiger schlecht informierter (Rechts)Yogi meint absondern zu müssen. Entscheidend ist allein, was das Gesetz bzw. die Gerichte zum Erlöschen der (A)BE sagen, und jedenfalls was das Gesetz derzeit sagt kann jeder in § 19 (2) StVZO nachlesen (z.B.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__19.html). Ich habe schon einige Male darauf hingewiesen, aber irgendwie scheint diese derzeit liberale Rechtslage niemandem recht zu sein.
Und wenn der TÜV hier lediglich das Gesetz wiedergibt, dann solltest Du auch wirklich lesen, was da steht. Nämlich daß nicht jdde Änderung als solche zum Erlöschen der (A)BE führt sondern nur solche, die .... [Zitat]
Und die Behauptung,
"Wird der Auspuff zur Leistungsänderung verändert, dann erlischt die Betriebserlaubnis. Wenn ihr also den Auspuff ausräumt, kürzt oder sonst irgendwie verändert, erlischt die Betriebserlaubnis. In diesem Fall gibt es auch keinerlei Möglichkeit sich herauszuwinden."
ist in dieser verkürzt wiedergegebenen Form definitiv falsch. Sorry. Der Kollege RA hat das ja auch schon etwas anderes formuliert, die von Dir weggelassenen Stellen sind entscheidend. Außerdem ist völlig egal, aus welchem Grund und mit welchem Ziel ich die Veränderung vornehme. Zum Erlöschen der (A)BE müssen zwingend die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, und wenn mir bspw. eine Leistungssteigerung gelingen würde, ohne daß feststellbar das Geräusch- und Abgasverhalten sich verschlechtert (das soll z.B. bei modernen Motoren mit Einspritzer und Computersteuerung möglich sein), dann ist das völlig legal. Evident falsch ist auch die Behauptung, jede Veränderung führe zum Erlöschen der (A)BE - Du hast doch selbst den TÜV zitiert, der wiederum § 19 (2) StVZO zitiert, da steht doch aus ausdrücklich, daß nur solche Änderungen "gefährlich" sind, die bestimmte Folgen zeitigen.
Du liegst mit Deiner Meinung, jede Änderung (als solche) führe zum Erlöschen der (A)BE, definitiv und grundlegend falsch. Und Du verwechselst die bußgeldrechtlichen Vorschriften des Fahrens ohne (A)BE mit der Frage, unter welchen Umständen die (A)BE erlischt. Mich schrecken überdies die versicherungsrechtlichen Folgen des Fahrens ohne (A)BE viel mehr als die paar Euro Bußgeld. Das Erlöschen des Versicherungsschutzes bzw. der entsprechende Regreß des Versicheres ist die wirklich dramatische (mögliche) Folge, nicht die dreieurofuffzich Bußgeld.
@ Chrisk: Die von Dir (wohl nach dem Link von jg) zitierte Entscheidung - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006, Az. 1 Ss 30/05 - gibt es nicht. juris kennt unter diesem (einzigartigen) AZ nur einen Beschluß des OLG Karlsruhe v. 08.02.2006, der im Leitsatz sagt:
"Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuffendtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und er deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht."
und in der Begründung dazu erläutert:
"Das Erlöschen einer erteilten Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus, weshalb bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes hierfür nicht ausreichen. Neben dem Wortlaut der Vorschrift, welche die Vornahme von Änderungen voraussetzt, ergibt sich dies auch aus § 17 Abs.1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr untersagen oder beschränken kann."
Und jetzt mal der maßgebliche § 19 (2) StVZO, soweit von Bedeutung:
"(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Der Grundsatz ist also: Eine Änderung von Auspuff etc. für sich genommen führt nicht zum Erlöschen (A)BE. Voraussetzung zum Erlöschen der (A)BE ist immer, daß einer der drei im Gesetz aufgezählten Folgen vorliegt bzw. eintritt.
Das heißt bspw.: Sind im Fahrzeugschein 100dB Standgeräusch eingetragen und erreicht der Auspuff nur 94dB Standgeräusch, dann kann man solange daran herumpopeln, bis diese 100dB Standgeräusch erreicht sind. So war es z.B. bei meinen (im Schein eingetragenen) ESD, ich habe solange geGronkt bis die 100dB erreicht waren. In Kauf genommen habe ich dabei, daß sich dadurch das Abgasverhalten verschlechtert (denn was hinten herauskam genügte bei der HU immer noch sehr bequem, war also nicht feststellbar) und daß evtl. das Fahrgeräusch sich feststellbar verschlechtert, weil das Risiko einer Messung des gesetzlich geregelten Fahrgeräuschs infolge des Einhaltens des Standgeräuschs gleich Null war.
@hardy.b: Es ist auch nicht die Frage, ob die Änderung des ESD zu einem Unfall geführt hat. Natürlich ist dies nicht vorstellbar, von dem eher theoretischen Ausnahmefall, daß man mit offenen Tüten jemanden überholt der ob dieses Düsenjägerlärm einen Herzkasper erleidet oder völlig schockiert das Lenkrad verreißt und einen Unfall baut, mal abgesehen verringern laute ESD eine Gefährung (aus diesem Grund werden Elektrofahrzeuge ja auch künstlich "laut" gemacht). Das frühere Problem war eben, daß
jede Veränderung zum Erlöschen der (A)BE führte (das ist heute wegen Nr.1 immer doch der Fall, wenn man ein Mofa oder Mokick frisiert - es ist danach kein Mofa/Mokick/Kleinkraftrad mehr) und damit zum Erlöschen des Versicherungsschutzes etc. etc. Unter Geltung des aktuellen § 19 (2) StVZO ist das aber nicht mehr der Fall, allein die Änderung als solche genügt nicht.
@derbobs: Du hast natürlich völlig recht: Jeder entscheidet selbst über das Risiko, das er eingehen möchte, und wer auch nur ansatzweise jede noch so entfernte Möglichkeit von Ärger mit Polizei, Zulassungsbehörde oder Versicherung vermeiden möchte, der tut sicherlich gut daran, nicht auch nur eine Schraube zu verändern. Aber man sollte, meine ich, schon wissen, welche Möglichkeiten das Gesetz bietet und welche Risiken tatsächlich bestehen, damit man für sich eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Eine andere Frage ist freilich, ob eine Leistungssteigerung rein versicherungsrechtlich - also losgelöst vom Erlöschen der (A)BE - Probleme bereiten kann, also wenn man dadurch in einen anderen Tarif rutschen würde. In der Praxis spielen Harley-Fahrer aber meist wegen des Sounds am ESD herum, nicht wegen ein paar popeliger PS mehr ... wer wirklich meint, seine 60 oder 70 PS seien zu wenig, sitzt mit seiner HD ohnehin auf dem falschen Mopped und sollte sich lieber mit einer Rennsemmel oder einem Reiskocher ins Jenseits schießen ...
@meenjung: derbobs hat völlig recht, daß es jeder für sich selbst entscheidet. Ist Dir egal, ob Du im Falle eines Unfalls ohne Versicherungsschutz darstehst (es gibt genügend Beispiele von Moppedfahrern, die den Unfall selbst verursacht/verschuldet haben), dann gib halt einen Scheiß aufs Gesetz und fühl Dich im Herzen wie auch außen als "Rocker". Allerdings sind auch in Harley-Kreisen echte "Rocker", also Leute, die die geltenden Gesetze und Regeln grds. nicht akzeptieren, die große Ausnahme, und letztlich beschränkt sich dieses "Ich scheiß auf die Gesetze" doch regelmäßig darauf, mehr Lärm als nötig zu produzieren, weil man einen "coolen" Sound haben möchte. Kindergartenkram. Und wenn man die möglichen Folgen für sich selbst bedenkt: Auch geistig Kindergartenniveau. Da gibt es im Bereich des Steuerrechts (den Fiskus zu bescheißen) weitaus mehr & echte "Rocker".