§54 Fahrtrichtungsanzeiger
Kraftfahrzeuge müssen mit Blinkern ausgerüstet sein. Diese müssen mit einer Frequenz von 1,5Hz (+-0,5Hz) in gleicher Phase blinken, ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstrom-Lichtanlage. Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern deutlich wahrgenommen werden kann.
Eine Blinker-Kontrolleuchte im Blickfeld des Fahrers ist an Krafträdern nicht vorgeschrieben.
Erforderlich sind an Krafträdern paarweise angebrachte Blinkleuchten vorn und hinten. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinker muß von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den hinteren Blinkern mindestens 12cm, bei den vorderen Blinkern mindestens 17cm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 10cm betragen.
Alternativ sind Blinkleuchten an beiden Längsseiten möglich (Ochsenaugen). Dann muß der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten von der erwähnten Ebene mindestens 28cm betragen.
Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche muß in beiden Fällen mindestens 35cm über der Fahrbahn liegen.
Nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger dürfen bei Motorrädern, die ab dem 1.1.87 zugelassen worden sind, nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
Das ist das Gesetz, man beachte den letzten Satz (bewegliche Fahrzeugteile = Lenker).
Die Realität ist aber, dass noch bis 97 ohne hintere Blinker eingetragen wurde. zB. an meiner damaligen Softail.
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noch ohne CAN-BUS und ABS...
http://forum.milwaukee-vtwin.de/thread31788-alle-xl-883-keihin-cv-vergaserkunde.htm