zum zitierten Beitrag
Zitat von Adi
Es gab schon immer in bestimmten Städten kleine Schilder.
Allerdings brauchte man da entweder gute Beziehungen oder Vitamin C
So ist es. Die geltend Rechtslage besagt:
1. Kein 80er-Kennzeichen. Auch nicht aus baulichen Gründen, denn diese Ausnahme gibt es ausdrücklich nur für Autos (FZV, Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3), Nr.1 S.2, Nr.4 S.7):
Nr.1:
" .... Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen."
Nr.4 S.7:
"Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist."
(
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_4_62.html)
2. Die Breite der zweizweiligen Kennzeichen für 2- und 3-rädige Kfz beträgt maximal 28cm (FZV, Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3), Nr.1 S.1 b):
"1. Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
...
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm"
(
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_4_62.html)
3. Alles weitere ergibt sich aus dem Inhalt des Kennzeichens also der Stadt-/Kreiskennung, Unterscheidungsnummer und Zusätze. Dabei gilt:
4. 2- und 3-stellige Unterscheidungsnummern gibt es zwingend nur für Kfz, bei denen aus baulichen Gründen ein breites Kennzeichen nicht möglich ist (FZV, Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) , Nr.2 S.2 und S.3):
"Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt."
(
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_2_60.html)
Das bedeutet:
Das Gesetz schreibt für Moppeds NICHT zweizeilige Kennzeichen vor, auch keine Mindestbreite, sondern ausdrücklich nur die HÖCHSTbreite von 28cm bei zweizeiligen Kennzeichden. Ein einzeiliges Kennzeichen ist also nicht verboten, also per se möglich, wenn es nicht breiter wird als 28cm (für diese Breite gilt, daß die Beleuchtungseinrichtung dies ausleuchten kann, weil es eben der EU-Höchstbreite entspricht, die möglich sein muß, und ein Fahrzeug mit der EU-Typgenehmigung erfüllt diese Bedingung) oder faktisch jedenfalls bis 37cm Breite (an meiner ersten Sporty war auf Grundlage eines entsprechenden TÜV-Gutachtens ein 37cm breites einzeiliges Schild montiert, also wird man diesen Nachweis der Ausleuchtbarkeit ggfs. immer führen können). Und zweizeilige Kennzeichen schmaler als 28cm sind auch nicht verboten.
Man hat also zunächst nur Anspruch auf ein "normales" Kennzeichen. Einzeilige Kennzeichen werden danach idR zu breit sein; bei z.B. "F" oder "M" werden sie aber jedenfalls faktisch _möglich_ sein (da technisch problemlos schmaler als 37cm möglich). Auf Grundlage der üblichen 4- und mehrstelligen Unterscheidungsnummer wird es aber meist faktisch auf ein zweizeiliges Kennzeichen hinauslaufen. Nur wenn ein sich daraus ergebendes Kennzeichen zu breit wird, also aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt, darf und muß eine 2- oder 3stellige Unterscheidungsnummer zugewiesen werden. Die weit verbreitete Praxis der Zulassungsstellen, diese kurzen Unterscheidungsnummern zu "verkaufen" (Zusatzgebühr) ist offensichtlich grob rechtswidrig! Aber einer der althergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Also der Behörden) lautet ja: "Das haben wir immer schon so gemacht ..." und die Borniertheit dieser Amtsträger ist mir Worten nicht zu beschreiben ... (Übrigens: Die Zuweisung solcher Kennzeichen ist ein rechswidriger Verwaltungsakt, kann also durch die Behörde korrigiert werden - kein "Bestandsschutz").
An diese Voraussetzung der Ungeeignetheit werden aber recht hohe Anforderungen gestellt. Die Behörde verweist da gerne auf ein etwas älteres Urteil des Hess.VGH, der einen Harley-Dealer darauf verwiesen hatte, die für ein Normalkennzeichen erforderlichen Umbauten mit Kosten von einigen tausend DM seien bei den Preisen dieser teuren Moppeds (waren wohl aufgemotzte Roadkings oder so) zumutbar. Aus bestimmten, hier zu kompliziert zu erklärenden Gründen ist diese Entscheidung aber nicht mehr einschlägig, zumal diese Begründung nur bei den 80er-Kennzeichen im Gesetz verankert ist, denn bei FZV Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) S.2 und S.3 ist von dieser Anforderungen (Umbauten) nicht die Rede (bitte lesen:
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_2_60.html). Diese Anforderung gibt es nur im Zusammenhang mit der Zuweisung von nicht vorschriftsmäßigen Kennzeichen (FZV Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 3) Nr.4 S.6):
"Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. "
(
http://bundesrecht.juris.de/fzv/anlage_4_62.html)
Da aber eine zwei- und dreistellige Unterscheidungsnummer noch immer zu einem vorschriftsmäßigen Kennzeichen führt und ebenso die Wahl der Schrift, kann die Behörde keinen Umbau verlangen. Diese Umbau-Regelung zielt also nur auf faktisch vorschriftswidrige Kennzeichen. Fragt mich nicht, wie diese aussehen würden, aber faktisch wird dies so gut wie nie zur Anwendung kommen (dürfen).
Wann paßt ein "normales" Kennzeichen für nicht umgebaute Moppeds nicht? Generell kann ich dazu nichts sagen, als problematisch bekannt sind mir aber Moppeds, bei denen - wie bei den Sportys - das Kennzeichen über der Heckleuchte sitzt und ein 20cm hohes Kennzeichen dort über die Sitzbank deutlich hinausragt. Man stelle sich vor, man würde auf der Motorhaube oder dem Kofferaumdeckel eines PKW eine 28cm breite und 5cm hohe Klinge montieren (denn nichts anderes ist ein derart überstehendes Kennzeichen ...) - klar unzulässig. Also muß diese offensichtliche Gefahr bei diesen Moppeds beseitigt oder entschärft werden, nämlich zunächst, indem eben eine nur zweistellige Ordnungsnummer und schmale Schrift gewählt wird. So kommt man immer auf ein 20cm oder 18cm zweizeiliges Kennzeichen, was schon mal etwas weniger gefährlich ist als eine 28cm breite Klinge, oder ein einzeiliges Kennzeichen mit 37cm.
Man könnte nun daran denken, daß auch so ein Kennzeichen zu gefährlich ist - das zweizeilige Kennzeichen ragt nch wie vor über die Sitzbank und das einzeilige Kennzeichen ist mit 37cm immer noch sehr, sehr breit und kann so zu Verletzungen führen. In diesem Fall könnte vielleicht die oben zitierte Ausnahmeregelung mit dem Umbau eingreifen: Wenn der Umbau nicht zumutbar ist - das dürfte bei einer Sporty der Fall sein, das Kennzeichen einfach tieferzulegen geht nicht, weil es dann zu tief über dem Boden ist, Umbau des Fenders mit Kennzeichen verlegen ist bei einem 5000Euro-Mopped entschieden zu teuer und unzumutbar - könnte das Ergebnis sein, daß ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen nicht möglich ist, also ein "nicht vorschriftsmäßiges Kennzeichen" zuzuteilen wäre. Was das aber ist ... keine Ahnung. Aus dem zitierten Satz 7 der Nr.4 aus FZV Anlage 4 (80er Kennzeichen für Autos) ist zu folgern, daß es sich dabei nicht um ein vorschriftsmäßiges Kennzeichen handelt - was auch nicht überrascht, denn ausweislich FZV Anlage 2 (oben zitiert) sind 80er Kennzeichen eben nur für Leichtkrafträder zulässig. Allerdings sind diese Kennzeichen eben ausweislich dieses S.7 ausdrücklich nur für PKW vorgesehen. Ich halte diese Regelung auch nicht für auslegungsfähig, etwas dahin, daß damit nur
ein Sonderfalls des nicht-vorschriftsmäßigen 80er-Kennzeichens, nämlich nur für den Sonderfall von PKW, geregelt sei, der alle anderen Fälle des nichts-vorschriftsmäßigen 80er-Kennzeichens (also für Moppeds) unberührt läßt. Denn der Sinn des 80er-Kennzeichens ist ja, daß man diese Leichtkrafträder sofort als solche erkennen kann (etwa bei 150 auf der Autobahn) und bei dem 80er-Kennzeichen an Autos ist eine Verwechselung nicht möglich .... Was nicht heißt, daß man nicht eine Behörde oder ein Gericht vom Gegenteil überzeugen könnte - ich sehe dafür aber nur eben keine Rechtsgrundlage, weil S.7 eindeutig ist und der Zweck und Sinn der 80er-Kennzeichen-Regelung nun mal wirklich jedem einleuchtet.
Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichen für Moppeds nach diesem S.6 der Nr.4 aus FZV Anlage 4 könnten daher nur solche sein, bei denen von den anderen Regelungen zur Gestaltung des Kennzeichens abgewichen wird. Da es nur drei Grundformen gibt, die hergestellt werden können (80er-Kennzeichen, einzeilige und zweizeile Kennzeichen mit der Standardhöhe), läuft dies auf die Verwendung der Schriften/Zeichenhöhe und-weite hinaus, deren Abstände sowie die Anordnung der Plaketten und Zusatzangaben. U.u. würde auch das EU-Zeichen darunter fallen (sodern herstellungstechnisch machbar) - das "bringt" in toto auch 45mm. Mit dieser Argumentation könnte man eine einzeilige Unterscheidungsnummer begründen (FZV Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5) reserviert einige Kombinationen/Zeichen, aber es bleiben noch genügend für diese Ausnahmefälle übrig), sehr eng aneinanderstehende Zeichen (sofern herstellungstechnisch machbar), so daß man selbst bei 3-stelligen Zulassungsbezirken auf 30 bis 35cm Breite eines einzeiligen Schildes kommen kann, oder bei zweizeiligen Schildern auf weniger als 18cm Breite (sofern herstellungstechnisch machbar). Sollte man Kennzeichen mit einer Größe zwischen dem 80er-Kennzeichen und dem normalgroßen zweizeilen Kennzeichen herstellen können, sollte auch ein solches Kennzeichen darunter fallen dürfen.
Aus alledem folgt aber auch, daß praktisch alle auf den Straßen zu sehenden von der "Norm" abweichenden Kennzeichen rechtswidrig sind, sei es, weil unzulässigerweise ein 80er-Schild gegeben wurde (eher selten), sei es, weil die Unterscheidungsnummer 2- oder 3stellig ist, ohne daß dies durch baulichen Zwänge gerechtfertigt ist (sehr häufig), und zwar egal ob ein- oder zweizeilig. Bei nahezu allen Moppeds paßt ein Normschild, auch wenn es häßlich aussieht - wirkliche Ausnahmefälle sind wirklich selten (gemessen an der Gesamtzahl der zugelassenen Moppeds).
mfg, Tolot