Keine Extrawurst für Harley-Fahrer
Das Kennzeichen für seine Maschine befand ein Harley-Fahrer als unästhetisch: Es sei zu groß. Die Straßenverkehrsbehörde genehmigte jedoch keine kleinere Version. Der Biker zog vor Gericht.
Bad Windsheim - Vor dem Gesetz sind fast alle Motorräder gleich: Zum Beispiel haben Besitzer einer Harley-Davidson keinen Anspruch auf ein Nummernschild in besonderem Format. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz weist der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim hin.
In dem Fall wollte ein Biker die Erlaubnis für ein kleineres Nummernschild, weil er das normale Kennzeichen für seine Maschine zu groß fand. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde lehnte ab, und der Harley-Fahrer zog vor Gericht. Allerdings entschied nach verschiedenen Vorinstanzen auch das Oberverwaltungsgericht gegen das kleinere Kennzeichen.
Zur Begründung hieß es, dass verkleinerte Kennzeichen ausnahmsweise nur an Motorrädern angebracht werden dürfen, die nicht schneller als 80 Stundenkilometer (km/h) fahren. An schnelleren Fahrzeugen seien wegen der besseren Lesbarkeit normale Schilder anzubringen. Die Harley des Klägers habe es jedoch auf 151 km/h gebracht.
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 7 A 10754/06
abl/gms
http://www.spiegel.de/auto/werkstatt/0,1518,444850,00.html
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"...Ich bin der Geist, der stets verneint!
....So ist denn alles, was ihr Sünde, Zerstörung, kurz das Böse nennt, Mein eigentliches Element..."