zum zitierten Beitrag
Zitat von Adi
Bisher hatte ich immer so meine Zweifel betreff des gesundheitlichen Zustands unserer Zulassungsstellenbediensteten.
Diese Zweifel sind nun ausgeräumt
Ich bin ja bekanntlich nicht sehr optimistisch, was die Gesetzestreue der Zulassungstellen anbetrifft, aber das ist ja schon ein starkes Stück. Zumal man nach der erfolgten Änderung die FZV durchaus so verstehen muß, daß dies die einzigen Moppedkennzeichen sein werden, die es (ohne Ausnahmegenehmigung) noch geben wird. Sowohl die Einleitung als auch der neue lit. c) in Anlage 4 Abschnitt 1 Nr.1 zu § 10 TZV:
„c) Kraftradkennzeichen: Größtmaß der Breite: 220 mm, Höhe: 200 mm“.
mit den weiteren Definitionen und Mustern in Abschnitt 2 kann nur so verstanden werden.
Jeder, der neu zuläßt oder ein neues Kennzeichen _braucht_, muß dieses nehmen, er hat keine Wahl. Die "alten" zweizeiligen Kennzeichen, gar Pizzableche, DÜRFEN nicht mehr gestempelt werden. Was aber auch bedeutet: Einzeilige gibt es nur noch als Ausnahme, wenn ein solches zwei-/dreizeiliges partout auch nach zumutbaren Umbauten nicht paßt.
Möglicherweise muß die Behörde aber kein neues Kennzeichen stempeln, nur weil der Biker grad ein neues haben möchte. Die alten Kennzeichen gelten ja weiter, im Gegenteil könnten sie auch nicht ohne weiteres "eingezogen" werden. Aber wenn das Kennzeichen beschädigt, gestohlen, unlesbar, die Plakette beschädigt ist (gibt ja genügend HD-Neider, die einem so einen bösen Streich spielen), dann muß das Amt.
mfg, Tolot