Mein Kenntnisstand:
Ein Hersteller muß die Inspektionen einer freien Werkstatt nur dann anerkennen, wenn die von ihm zertifiziert ist, d.h.: wenn ihre Mitarbeiter von ihm geschult wurden + wenn die von ihm vorgeschriebenen Spezialwerkzeuge, Hebebühnen, Diagnosecomputer etc. angeschafft wurden. Der EUGH hat lediglich geurteilt, daß JEDE freie Werkstatt das RECHT hat, diese Zertifizierung zu erwerben, das heißt, der Hersteller darf sie keiner freien Werkstatt verweigern. Das war vorher durch die "Gruppenfreistellungsverordnung" nicht gegeben, sondern dem Hersteller freigestellt.. Der Hersteller muß diese Zertifizierung aber KEINESWEGS kostenlos hergeben. Da diese i.d.R. sehr kostspielig ist, haben die wenigsten freien Werkstätten diese Herstellerzertifizierung, denn ansonsten hätten sie die gleichen Kosten wie die Vertragswerkstätten und könnten kaum noch billiger anbieten.
Der Unterschied zwischen "Gewährleistung" und "Garantie" ist die "Beweislastumkehr".
- Bei gesetzlicher Gewährleistung muß der KÄUFER beweisen, daß er den Mangel NICHT verursacht hat, was in der Praxis ohne kostenintensives Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, gegen das der Hersteller dann ein Gegengutachten erstellen lassen darf, von vornherein zum Scheitern verurteilt sein dürfte, außer bei ganz offensichtlich in der Produktion verursachten Mängeln.
- Bei Garantie muß der VERKÄUFER beweisen, daß er den Mangel NICHT verursacht hat, bei Neu-KFZ ist das i.d.R. der Hersteller, könnte aber theoretisch auch nur der Importeur oder gar Händler sein.
- In der EU gilt bei KFZ: der VERKÄUFER muß in den ersten 6 Monaten Garantie und danach für 18 Monate Gewährleistung geben. Gibt er z.B. 2 Jahre Garantie, sind 18 Monate davon eine rein freiwillige Leistung.
Fazit: Entweder von der freien Werkstatt die Herstellerzertifizierung zeigen lassen (dürfte i.d.R. NICHT vorliegen), oder in der Garantiezeit zum Vertragshändler gehen.