...hatte ich schonmal reingestellt, da steht grob, bei Fahrzeugen ohne Reifenbindung ist nur die eingetragene Reifengröße wichtig. Es wird allerdings empfohlen gleiche Reifenpaare bzw. Herstellerfreigaben zu nutzen.
Allgemeine Anforderungen an Kraftradbereifungen:
Bei Krafträdern ohne Reifenbindung in den Fz-Papieren ist grundsätzlich die Verwendung aller Bereifungen erlaubt, die den Reifenbezeichnungen gemäß den Fahrzeugpapieren entsprechen.
Sofern keine Marken- und Profilbindung festgeschrieben ist, kann das Fabrikat frei gewählt werden. Hierbei ist nur die paarweise Verwendung von Reifen eines Herstellers zulässig. Mischbereifungen, d. h. die Kombination von Diagonalreifen mit Radialreifen sind nur zulässig, wenn dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist oder wenn eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung mitgeführt wird.
(§36 (2a) StVZO) Ausgenommen sind Leichtkraftrad, Kleinkraftrad und Mofa.
Sind in den Fz-Papieren Reifenbindungen eingetragen, so sind diese weiterhin bindend.!!!
Herstellerbescheinigungen von Reifenherstellern bzw. Reifenimporteuren zu geprüften Alternativbereifungen mit gleicher Reifengröße dürfen weiterhin abgearbeitet werden.
Die Bemerkung „Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten“ ist bei Hauptuntersuchungen oder Änderungsabnahmen zu berücksichtigen.
Nur die Suche in der jeweiligen Betriebserlaubnis bringt hier eine detaillierte und sichere Aussage.
http://www.mc-reifen.de/info.htm
(pressebox) Bonn, 09.04.2009, Frühlingszeit ist Motorradzeit: Sobald erste Sonnenstrahlen die Winterstimmung vertreiben, beginnen passionierte Motorradfahrer das motorisierte "Schätzchen" aus dem Winterschlaf zu wecken und für die kommende Fahrsaison fit zu machen. Oft gehört auch ein Reifenwechsel zur Generalüberholung, doch der bringt manchmal ungeahnte Probleme mit sich. Denn das Umrüsten z.B. auf Gummis einer anderen Dimension oder eines anderen Herstellers als in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist, erfordert das Einhalten gewisser Regularien. Bei anderen Reifendimensionen muss der Nachweis vorliegen, dass sie für das betreffende Kraftrad geeignet sind. Zudem ist es bei Motorrädern * anders als bei Personenkraftwagen * noch zulässig, die Reifenwahl an festgelegte Reifengrößen eines ganz bestimmten Herstellers zu binden.
Nicht selten kommt es vor, dass Prüf- und Überwachungsorganisationen bei der Hauptuntersuchung von Krafträdern, die anders bereift sind als in den Fahrzeugpapieren angegeben, deshalb die Prüfplakette verweigern * aber das nicht immer zu Recht. Damit Biker unbehelligt durch die Saison kommen, weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV e.V., Bonn) darauf hin, was bei der Reifenumrüstung von Motorrädern zu beachten ist:
Für Motorräder ohne Fabrikatsbindung gilt:
- Bei Umrüstung auf ein anderes Reifenfabrikat gleicher Größe bestehen keine Einschränkun-gen. Allerdings wird eine Anfrage beim Reifenhersteller empfohlen, ob das Reifenfabrikat als geeignet für die Maschine angesehen wird.
- Bei Umrüstung auf eine andere Reifengröße bestätigt der Reifenhersteller über eine Service-Information, dass Einschränkungen an die Reifengröße (fest gelegt in Kapitel 1 Anhang III der Richtlinie 97/24/EG) eingehalten werden. Ein Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden. Für den Fahrer gilt die Empfehlung, die Service-Information mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Für Motorräder mit Fabrikatsbindung gilt:
Sowohl bei Umrüstung auf ein anderes Fabrikat gleicher Größe als auch bei Umrüstung auf eine andere Reifengröße muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers vorliegen und mit den Fahrzeugpapieren mitgeführt werden. Ein Änderungsabnahme sowie der Eintrag in die Fahrzeugpapiere sind nicht erforderlich. Die Änderung darf nicht beanstandet werden.
In allen Fällen müssen die Reifen eine Typgenehmigung nach der Richtlinie 97/24/EG oder der UNECE Regelung Nr. 75 aufweisen. Zu erkennen ist dies anhand der Kennzeichnung mit einem "e" bzw. einem "E" auf der Reifenseitenwand.
"Diese Informationen hat das Bundesverkehrsministerium erst im vergangenen Sommer in einem Schreiben an das Kraftfahrt-Bundesamt, den Wirtschaftsverband der Deutschen Kautschukindustrie wdk und uns offiziell bekannt gegeben", betont Hans-Jürgen Drechsler, Geschäftsführer des Bonner Reifenfachverbandes BRV. "Sie sind somit verbindliche Rechtsgrundlage * auch wenn die Prüforganisationen vor Ort bisweilen noch eine andere Auffassung vertreten und mit Hinweis auf falsche Bereifung zunächst die Plakette verweigern!"
Der wdk als Interessenvertretung der Reifenhersteller in Deutschland (
www.wdk.de) hat top aktuell und rechtzeitig zur beginnenden Motorradsaison vereinheitlichte Formulare für die besagten Service-Informationen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Reifenumrüstungen an Krafträdern heraus gegeben. Deren Verwendung wird Reifenherstellern und Reifenfachhändlern dringend empfohlen. Die Formulare sind unter anderem abgestimmt mit Bundesverkehrsministerium und BRV und sollen dazu beitragen, die Zahl der Beanstandungen bei der Hauptuntersuchung von Motorrädern weiter zu minimieren.
Für Biker gilt die Empfehlung, sich bei der Umrüstung ihres Motorrades auf andere Reifen von einem spezialisierten Reifenhändler beraten zu lassen. "Er kennt nicht nur die geeigneten Alternativdimensionen und -hersteller, sondern sorgt auch dafür, dass beim Reifenkauf die gegebenenfalls erforderlichen Papiere mit geliefert werden", sagt Verbandschef Drechsler. Einen Reifenfachmann in ihrer Nähe können Interessenten auf der Website bundesverband-reifenhandel.de im Menüpunkt "Ihre Reifenexperten * Stationenverzeichnis" über eine bequeme Postleitzahlensuche recherchieren.