Noch etwas.
Eigentlich ist die Chance auf Entschädigung auf Grund §65 IfSG in Verbindung mit §28 IfSG Null. Es wird jedoch mit Sicherheit versucht werden, in Verbindung mit den §16+17 IfSG Entschädigungen einzuklagen. Es ist davon auszugehen, dass z.Bsp. Gaststättenverbände, Frisörinnungen usw. ihre pfiffigen Anwälte daran setzen werden. Sollte tatsächlich einer damit durch kommen, schaut derjenige in die Röhre, der nicht rechtzeitig seinen Anspruch angezeigt hat. M.E. sollten alle die zwangsgeschlossen wurden, vorsorglich ihren Entschädigungsanspruch beim entsprechenden Ministerium anzeigen. Im Saarland ist das vermutlich das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Das muß quasi sofort geschehen, da die Fristen dafür sehr knapp bemessen sind. Nur so ist gesichert, dass man klagen, sich einer Sammelklage anschließen kann und am Ende vielleicht eine Entschädigung erhält. Vielleicht ist hier unter uns ein Rechtsgelehrter, der dazu weitre Tips gebben kann.