
polizeikontrolle im strassenverkehr ist ländersache und hobtstadt tickt sowieso anders.
[ dein hut, der steht dir gut, und damit ist der "geeignet". ohren und hacken geschütz vor granatsplitter. alles gut ]
wenn du nicht sonst irgendwie auffällig bist, wird der hut dir keine probleme bereiten, oder?
louis schreibt es formal richtig, und nicht, dass braincaps erlaubt sind.
fazit:
Die sogenannten Braincaps, deren Helmschale lediglich den Bereich oberhalb der Ohren und des Nackens schützt, erfüllen diese Voraussetzung nicht, sie sind daher keine Schutzhelme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
es grüsst von datt soffa
zappakowski
hier der ganze sarotti:
Zum 1. Januar 1990 wurde die bisherige DIN 4848 durch die ECE-22 Norm ersetzt. Durch zwei Ausnahmeverordnungen wurde diese Vorschrift so gestaltet, dass auch Helme, die nicht nach ECE geprüft wurden, in der Bundesrepublik zulässig sind, solange sie aufgrund ihrer Bauart als Schutzhelme geeignet sind.
Begriff / Definition: geeigneter Schutzhelm
Das Tragen eines Schutzhelmes ist für Motorradfahrer in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben, auch für Fahrer von Mopeds und Mofas.
Zum 1. Januar 1990 wurde die bisherige DIN 4848 durch die ECE-22 Norm ersetzt. Durch Änderung des § 21a. der StVO zum 01.01.2006 sind auch Helme, die nicht nach ECE geprüft wurden, in der Bundesrepublik zulässig, solange sie aufgrund ihrer Bauart als Schutzhelme geeignet sind.
Geeignet sind demnach amtlich genehmigte Schutzhelme, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind, sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) zu § 21a Abs. 2 StVO, die bislang erläuterte, was unter "geeignet" im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, wurde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 25.10.2007 durch Artikel 1 Nr. 3) ersatzlos aufgehoben.
Das Bundesverkehrsministerium* (BMVBS): Eine ausreichende Schutzwirkung liegt insbesondere nicht vor bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Rad-, oder Stahlhelmen der Bundeswehr. Auch sog. "Braincaps" haben nach einem hier vorliegenden TÜV-Gutachten keine ausreichende Schutzwirkung.
Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Motorradfahrer während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen.
Ob eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.
Halbschalenhelme, auch Jethelme genannt, verfügen über keine feste Kinnpartie, es gibt Varianten mit verbautem Visier oder mit Sonnenblende. Auch Halbschalenhelme müssen Stirn, Ohren und Nacken schützen, um als Schutzhelme zu gelten.
Die sogenannten Braincaps, deren Helmschale lediglich den Bereich oberhalb der Ohren und des Nackens schützt, erfüllen diese Voraussetzung nicht, sie sind daher keine Schutzhelme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
* "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung", früher "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW)", umgangssprachlich auch Bundesverkehrsministerium genannt.