Durch die Anbringung der Rampe für das Vorderrad und der mittigen Schiene sehe ich folgende Bedingung erfüllt.
Zitat:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst e FZV ist der Anhänger zulassungsfrei, wenn es ein mit speziellen baulichen Merkmalen ausgestatteter Anhänger ist und für solche Beförderungen verwendet wird.
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Moos
Mit einem Forum ist es wie mit einer Party.
Wer mit dem Gastgeber nicht klar kommt, sollte nicht hin gehen.