Moin,
also ich bin mir da nicht 100% sicher und lasse mich gerne korrigieren, aber soweit ich weiß, muss man bei einer EG-Typgenehmigung keinerlei Dokumente mit sich führen.
Das ergibt sich wohl aus der StVZO, und zwar aus § 19. Dort heißt es in Absatz 2 Satz 2, dass
"Die Betriebserlaubnis ... erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Das gilt nach Absatz 3 Nr. 2 a aber nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen für diese Teile eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind.
In Absatz 4 ist dann festgeschrieben, dass man bei dem Anbau eines Teils mit ABE eine Bescheinigung über die ABE mitzuführen hat. ABER: Dieses Erfordernis gilt eben nicht für die in Absatz 3 Nr. 2 a geregelte EG-Typgenehmigung, sondern nur für die anderen geregelten Fälle (namentlich: ABE vorhanden, aber keine EG-Typgenehmigung).
Also: Die e-Nummer auf meinen Remus-Töppen sollte ausreichen. Oder hat jmd. andere Erfahrungen gemacht???
Gruß!
Vergil (erstmal ein Bier aufmachen nach den trockenen Paragraphen)