Schon klar, dass die Halterhaftung hiermit nichts zu tun hat. Sie diente nur der Veranschaulichung, dass es in gewissen Rechtnormen (z.B. BGB, HGB, OwiG) auch eine verschuldensunabhängige Haftung gibt, die sich allein aus dem Umstand des allgemeinen Gefährdungspotentials eines Gegenstandes oder einer Handlung ergibt. Hierbei muss Dir dann kein Verschulden nachgewiesen werden. Da bist Du in jedem Fall dran.
Niemals gibt es eine solche aber im Strafrecht, da es hier immer und ausnahmslos um die individuelle Schuld des Einzelnen bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes geht. Aus diesem Grund kannst Du beispielsweise (auch wenn das mit Winterreifen nichts zu tun hat) ;-) keine juristische Person (=z.B. eine GmbH) strafrechtlich belangen, sondern nur deren Organe.
Du hast sicherlich Recht, was Deinen geschilderten Fall angeht. Hier kenne ich auch nicht die näheren Umstände, die im Rahmen der Beweisaufnahme gewürdigt wurden. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass eine Straftat nur dann verwirklicht worden ist, wenn neben der tatbestandsmäßigen Handlung (= das, was im Gesetz ausdrücklich beschrieben ist) auch die Rechtswidrigkeit und die Schuld (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) nachgewiesen wurde.
Der Umstand, dass mir eine Oma ins Auto rennt, führt somit nur dann zu einer Verurteilung, wenn mir Fahrlässigkeit nachgewiesen wurde. In dem von Dir geschilderten Fall ist das dann wohl so gewesen, sonst kann es nicht zu einer Verurteilung gekommen sein. Die Fahrlässigkeit kann sich hier dann bspw. aus einer der Situation nicht angemessenen Fahrweise ergeben. Sprich, ich sehe die Oma, verringere aber nicht in erforderlichem Maße meine Geschwindigkeit. Das Gleiche kann Dir insbesondere auch bei Kindern passieren. Hier wird Dir als Autofahrer sogar eine besondere Sorgfalt abverlangt. Sprich, Du musst für die Kinder mitdenken.
Wie Du treffend formuliert hast, ergibt sich aus dem Führen eines Kraftfahrzeuges und dem Schadenpotential, welches daraus resultieren kann, eine besondere Verantwortung gegenüber anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs. Ich habe mich somit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern rücksichtsvoll zu verhalten und deshalb insbesondere Rücksicht auf Kinder, Fußgänger und Radfahrer zu nehmen. Diese Verantwortung ergibt sich allein schon aus § 1 StVO.
Nichtsdestotrotz gibt es Situationen, die unvermeidbar zu einem Personenschaden führen. Und hierfür kannst Du dann definitiv nicht bestraft werden. Darauf habe ich verwiesen, als Du schriebst, dass jeder Personenschaden zu einer Verurteilung führt.
Nicht angemessene Fahrweise, falsche Bereifung etc. hingegen führen im Falle der sog. Tatbestandsverwirklichung (=Unfall mit daraus resultierendem Personenschaden) automatisch zur Verurteilung, wenn diese Handlung (= Begehen oder Unterlassen) kausal für den Unfall war. Das liegt daran, dass die Gefährdung, die sich aus diesem Fehlverhalten ergibt, objektiv (= logischer Menschenverstand) und subjektiv (= aus meiner persönlichen Sicht) vorhersehbar ist.
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~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~