So damit sich nicht jeder die Custombike kaufen muss, hier der Auszug ......
Europa sei Dank
Seit geraumer Zeit treibt nicht nur die StVZO ihr Unwesen, auch die EEG/EG-Vorschriften machen uns das Leben schwer, oder? Wobei, was hat Europa eigentlich mit unserer Strassenverkehrsordnung zu tun? Die Antwort ist recht logisch: Damit der Kreuz- und Ouerimport innerhalb der EG unter gleichen Vorrausetzungen möglich ist, müssen alle beteiligten Staaten dieselben Vorgaben haben. Wie oft hat es uns schon geärgert, dass an ausländischen Bikes alle möglichen Sachen Umbauten möglich sind und bei uns nicht. damit soll durch die EWG/EG Schluss sein, also gleiches Recht bzw. Handelsbedingungen für alle.
Im Volksmund herrscht das Vorurteil, mit den neuen Vorschriften durch die strengere Regulierung sei alles schlechter geworden. Aber so genau auch alles auseinanderklamüsert ist, über Radabdeckungen findet man in dem Bereich der Zweiräder rein gar nichts. Das hat sich auch 2002 mit der Einführung der neuen Richtlinie 2002/24/EG anstelle der 92/61/EWG nicht geändert. Es scheint schlichtweg vergessen worden zu sein, wobei bis heute da keiner nachgeregelt hat.
Die gerne zitierte Richtlinie 78/549/EWG in der allseits bekannten 15 cm auftauchen, gilt gemässs ihrer eigenen Definition nur für Fahrzeuge der Klasse M1 (Kfz mit vier Rädern) mit mindestens vier Sitzen. Auch der so ungeliebte Schmutzfänger hat hier keine Chance, er ist nur noch für Anhänger mi vierädrigen Transportkarossen Pflicht. Die Europäische Gemeinschaft schreibt vor, dass die landeeigenen Verordnungen in einigen Bereichen keine Gültigkeit mehr haben. Da das aber u.a Deutschland geflissentlich übersehen hat, gab es sogar einen schriftlichen Rüffel. Als Beweis hier ein Auszug aus der schriftlichen Mitteilung. Art. 4 Abs. 1 ..... Die Mitgliedstaaten dürfen daher keinesfalls die Einhaltung der Vorschriften für Bauteile u. Merkmale, die nicht in Anh 1 mit ER gekennzeichnet sind, .......... verlangen. Hinweis: Ein Nachweis von hinreichend wirksamen Radabdeckungen (§36a Abs. 1 StVZO) kann deshalb nicht mehr verlangt werden.
Vorläufig aber langlebig
Doch bevor alle in Jubelschreie ausbrechen, freuen können sich hierüber nur die Fahrzeuge, die auch eine EG-Zulassung haben. Alle anderen müssen sicher StVZO unterwerfen, hier dem zuvor angeführten §36a, welcher besagt: Die Räder müssen mit einer hinreichenden wirkenden Abdeckung versehen sein. Prima das hört sich doch klar nach einer reinen Ermessungssache an. Könnte aber auch unser Glück sein, das es Prüfer mit Verständnis für die geile Optik gibt. Damit reine Willkür ausgeschlossen werden kann, existieren auch noch die vom zuständigen Bundesministerium erlassen Anweisungen bezüglich der Paragraphen Auslegung. Und hier sind dann auch die des meisten wohl bekannten ominösen 15 Zentimeter maximaler Höhe des Schutzblechs über der Radmitte vermerkt. Was kaum jemand weis: Obwohl die hierzu auschlaggebende Vorschrift seit dem 24.01.1962 durch die Republik geistert, handelt es sich noch immer um eine vorläufige Richtlinie. Gemäss einer öffentlichen Bekanntmachung des Kraftfahrtbundesamtes von Anfang 1998 ist es aber nicht weiterhin zu vertreten, das neue Fahrzeuge mit keiner oder einer oder kürzeren Radabdeckung eine Betriebserlaubnis erhalten, bei nach StVZO zugelassen Motorrädern aber auf den maximalen 15 Zentimetern bestanden wird. Der TÜV Nord regierte prompt und wies seine Prüfstellen schriftlich an, entsprechend zu verfahren und bescheinigte kürzeren Heckfendern sogar die Eintragungsfähigkeit, sofern die Beleuchtungseinrichtung alle vorschriftsmässig sitzen. Schade, das es anscheinend keiner gelesen hat ...................................
Quelle: Text Lothar Steinmetz / Zeitschrift Custombike Ausgabe 1/12