NEIN !!! Es ist nach der aktuellen EU Verordung für z.B. EU 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen zulassungsfähig.
Einem Fahrzeug das dieser Verordnung entspricht kann die Zulassung nicht verweigert werden. TROTZDEM gibt es nationale Vorschriften, in Deutschland in der StVZO, der FZV und in der HU Richtlinie festgelegt die Einschränkungen bestimmter Anbauten vornehmen. Allen voran §22a, wo beschrieben ist welche Teile des Fahrzeuges unbedingt in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.
Was die PEG's betrifft, wie bereits von
@Sam V hier ausgeführt, gelten hauptsächlich §30c und §23 Abs. 3 StVZO, wenn §30c nicht greift, dann wird eben §23 ins Spiel gebracht.
Die zwingende TÜV Vorführung zur Zulassung war ebenfalls 2018 in Deutschland schon im Gespräch, die TÜV's, DEKRA's und KÜS's dieser Welt haben sich schon die Hände gerieben, aber da es innerhalb Europas immer noch unterschiedliche TÜV Vorschriften gibt wurde das von der EU wieder fallen lassen. Weiterhin zur Info: Es gibt in Deutschland in der HU Richtlinie zusätzliche Prüfungen die es in anderen Europäischen Ländern nicht gibt, freundlicherweise sind die in der TÜV Richtlinie durch ein "D" gekennzeichnet. Du siehst, es wird, grade in Deutschland viel für die Verkehrssicherheit getan.
EDIT: Ein Beispiel für die zusätliche Überprüfung ist der Zustand/Vorhandensein des Belt/Kettenschutzes.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.