Wir in Hessen hatten zum Glück bislang keinerlei Ausgangssperre.
Aber was das Urteil eigentlich bestätigt, ist meine lange Privatmeinung als Jurist zum bayrischen Ausgangsverbot. Gemäß § 5 Nr 2 der Verordnung ist das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Gemäß Abs 4 ist die Polizei angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
§ 294 Abs. 1 ZPO legt insoweit fest: „Wer eine tatsächliche Behauptung
glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Dementsprechend ist die Aussage: "Ich versichere an Eides statt, dass ich der Meinung bin einen triftigen Grund zu haben, meine Wohnung zu verlassen", ausreichend und hinreichend. Es obliegt jedoch der Exekutive, also der Polizei, in keinem Fall eine eigene Einschätzung zu treffen, ob irgendein Grund triftig genug ist, noch überhaupt nachzufragen, welcher Grund eigentlich vorliegt. Aus dem Wort "insbesondere" in Abs 3 folgt zwingend, dass die dort aufgezählten Gründe nicht abschliessend sind und daher jeder andere Grund eigentlich genauso triftig ist.
Und das scheint genauso die Meinung des Gerichts zu sein.
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.