Du könntest argumentieren: Es ist kein Personenkraftwagen
§38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen
(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Dreirad-Kraftfahrzeuge -
müssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen
unbefugte Benutzung, Personenkraftwagen
zusätzlich mit einer
Wegfahrsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Anhang:
Zur Vorschrift des § 38a Abs. 1 sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
der Richtlinie 74/61/EWG des Rates
vom 17. Dezember 1973 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die
Sicherungseinrichtungen gegen
unbefugte Benutzung von
Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.
L 38 S. 22), geändert durch die
Richtlinie 95/56/EG der Kommission
vom 8. November 1995
(ABl. EG Nr. L 286 S 1),
Der Anhang sagt leider nicht viel aus deshalb hier ein Auszug aus der Richtlinie
ANHANG I ( 1 )
VORHANDENSEIN , BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN , BESONDERE VORSCHRIFTEN
1 . VORHANDENSEIN
Jedes Fahrzeug der Klassen M1 und N1 ( die im Anhang I der Richtlinie vom 6 . Februar 1970 definiert sind ) , muß mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung ausgerüstet sein . Das Anbringen dieser Einrichtung auf Fahrzeugen der anderen Klassen ist fakultativ .
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2.3 . " Sicherungseinrichtung " die Gesamtheit der Teile zur Sicherung gegen unbefugte Benützung des Fahrzeugs .
Die Sicherungseinrichtung besteht aus einer Einrichtung , die das Anlassen
des Motors durch die normale Betätigungseinrichtung verhindert ,
und aus einer der nachstehend genannten Einrichtungen :
- Einrichtung , die auf die Lenkanlage wirkt ,
- Einrichtung , die auf den Gangschalthebel wirkt ,
- Einrichtung , die auf die Kraftübertragung wirkt ,
- Einrichtung , die das Laufen des Motors verhindert .
2.3.1 . Sicherungseinrichtungen , die nur ein Lösen der Fahrzeugbremsen verhindern , gelten nicht als " Sicherungseinrichtung "