Eine Winterreifenpflicht für Motorräder gibt es seit dem 1. Juni 2017 nicht mehr. Neufassung des Paragraphen in der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18.Mai 2017
§2 StVO
(3a)
1 Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
2 Satz 1 gilt nicht für
1.Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.einspurige Kraftfahrzeuge,
3.Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung,
5.Einsatzfahrzeuge der in §
35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.