Scheinwerfer stehen in StVZO §22a als bauartgenehmigte Teile, d.h. im Zweifelsfall erlischt (hihi) beim Anbau der Chinaböller die Betriebserlaubnis. Also eher keine "Verurteilung" wegen mangelhafter Beleuchtung, sondern entweder Sicherstellung oder Mängelkarte. Inwiefern "Unwissenheit" über die ordnungsgemäße Beschriftung der Scheinwerfer bei Sicherstellung mildernd zum Tragen kommt vermag ich mangels Erfahrung auch nicht zu sagen.
Kann natürlich auch,wie bei einem Kollegen mit "Nachgerüsteten Xenon Scheinwerfern aus dem Zubehör" an seinem getunten G*lf, als "gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr enden ...
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."