Stimmt so nicht.
Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist geregelt in § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO. Für den vorliegenden Fall relevant ist dabei § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO, wonach die Betriebserlaubnis erlischt, wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. Erforderlich ist dabei ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (vgl. Meyer, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., 2016, StVZO, § 19, Rn. 52). In der amtlichen Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muss schon etwas konkreter zu erwarten sein…“ (VKBl 94, 149; abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, StVZO, § 19, Rn. 1). Wird durch die Änderung dagegen nur die vorgeschriebene Beschaffenheit des Fahrzeugs berührt, kommt es nicht zu der einschneidenden Folge des Erlöschens der Betriebserlaubnis. In diesem Fall ist der Halter lediglich gemäß § 31 Abs. 2 StVZO zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustands verpflichtet (vgl. Meyer, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., 2016, StVZO, § 19, Rn. 55). Die Zulassungsbehörde kann dem Halter in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (vgl. Meyer, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., 2016, StVZO, § 22a, Rn. 3.)
Als Anhaltspunkt dafür, was unter Änderungen zu verstehen ist, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben, kann der Beispielkatalog des Bundesverkehrsministeriums vom 09.06.1999 (VkBl. 1999, 54; abgedruckt in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., 2019, StVZO, § 19, Rn. 12) zu Änderungen an Fahrzeugen und ihren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis von Fahrzeugen herangezogen werden. Danach (Nr. 6) Luftleiteinrichtungen ist kein automatisches Erlöschen der Betriebserlaubnis gegeben.
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Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.