Keinen mehr interessiert ? Leider falsch ...
Was du meinst ist die uralte Version dieses Paragraphen --> 150 mm über Achsmitte – Lauffläche komplett. abgedeckt , gültig für Fahrzeuge die nach StVZO zugelassen sind/waren
dann kamen die EG Zulassungen mit kurzer Abdeckung, inzwischen (seit ca. 10 Jahren) ist der Paragraph in der StVZO an EG Recht angepasst.
StVZO §36a Radabdeckungen, Ersatzräder.
(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."