TBNR 330606
Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug bzw. dessen
unvorschriftsmäßig *) ausgerüsteten Anhänger in Betrieb genommen.
Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BK
B - 1 Punkt 90,00 Euro
Steht das Fahrzeug ohne rückwärtige Beleuchtung, mit fehlendem Rückstrahler nachts an der Straße, ist diese TBNR begründbar, aber nur dann, wenn das Fahrlicht hinten ausgefallen ist, oder das Fahrzeug so bei Dunkelheit betrieben wird.
Ergänzend ist hier anzumerken, dass seit 2013 ein fehlender Rückstrahler bei der HU (TÜV) einen erheblichen Mangel darstellt - Zuteilung der Plakette nicht möglich. Das wäre die vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Begutachtung.
Die wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat in aller Regel etwas mit der Beherrschbarkeit des Fahrzeuges zu tun, worin im konkreten Fall auch die Weiterfahrt untersagt wird. Zum Beispiel: Teilweise fehlende Radbolzen am Pkw, profilloser Reifen im Regen, spitze, abstehende Fahrzeugteile etc.
Ergänzung, ganz kurz:
TBNR 319609 (z.B. Auspuff)
Inbetriebnahme des Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis. Die Die Umwelt war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
90,00 Euro
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noch ohne CAN-BUS und ABS...
http://forum.milwaukee-vtwin.de/thread31788-alle-xl-883-keihin-cv-vergaserkunde.htm
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