Obwohl es sich bei der FZV um ein Bundesgesetz handelt und es keine landesspezifischen Ausführungsbestimmungen o.ä. gibt, handhabt letztlich jede Zulassungsstelle die Vergabe von Moppedkennzeichen nach dem gusto ihres Chefs. Eine gerichtliche Kontrolle gibt es praktisch nicht: Wird dem Willen des Moppedfahrers entsprochen, ist es gut. Im Weigerungsfalle müßte der Moppedfahrer Widerspruch einlegen und - weil üblicherweise erfolglos - vor dem VG klagen - und wer macht das schon? Außerdem dauert das ganze Verfahren Jahre über Jahre ....
Pech also, wenn man im Bezirk einer "unfreundlichen" Zulassungsstelle lebt oder aus sonstigen Gründen dort auf Widerstände stößt.
Zur aktuellen Gesetzeslage:
Bis zur Änderung letztes Jahr waren auch einzeilige Kennzeichen für Moppeds zulässig, wenn auch deswegen schwer zu erhalten, weil sie faktisch (Ausleuchtbarkeit) nicht länger als ca. 40cm sein dürfen und dies entweder eine kurze Bezirkskennung und/oder eine kurze Unterscheidungsnummer erfordert. Dummerweise sind bei den Bezirken mit einstelliger Kennung die nicht zu langen Unterscheidungsnummern idR weg .... ein Anspruch auf kurze Unterscheidungsnummern gab es aber nur unter bestimmten Umständen, die aber nicht mehr mehr relevant sind, weil das Gesetz ja vor einem Jahr geändert wurde.
Mittlerweile besagt die relevante Regelung in Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) der FZV "Ausgestaltung der Kennzeichen" in Abschnitt 1 Nr.1:
(
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/anlage_4_65.html)
" Abmessungen
Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:
a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm
b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm
c) Kraftradkennzeichen:
Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm
d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.
Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen dürfen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Absatz 6 Nummer 3 zugeteilt werden."
Wichtig ist hier die neue lit. c):
" c) Kraftradkennzeichen:
Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm"
"Kraftradkennzeichen" sind also nunmehr explizit geregelt, und zwar nicht, wie bislang, nur als bzw. hinsichtlich der Höchstmaße eines zweizeiligen Kennzeichen, was die Vergabe eines einzeiligen Kennzeichens ja nicht untersagte, sondern definitiv mit
" Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm"
und damit zwingend als 200mm hohes und damit zwingend als zweizeiliges Kennzeichen.
Die Vergabe eines einzeiligen Kennzeichen ist also nicht mehr zulässig und wenn die Behörde dies verweigert so hat sie leider recht.
Andererseits hat die Neuregelung auch eine Erleichterung in Hinblick auf 80er Kennzeichen gebracht. Zwar git nach neuer lit. d) nach wie vor, daß sie grds. nur für LKR zulässig sind, also nicht für unsere Moppeds. Aber Ziff.4 dieser Anlage bestimmt nunmehr:
"Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. ... Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist."
Die Regelung sieht auf den ersten Blick aus wie die alte Regelung. Die Neuerung im Detail ist aber, daß die Zuweisung eines 80er-Kennzeichen nichts mehr wie bisher auf vierrädrige Fahrzeuge beschränkt ist (was die eine oder andere Zulassungsstelle großzügig ignoriert, der VGH Kassel aber bestätigt hatte) sondern für alle Fahrzeuge gilt - also auch für unsere Moppeds. Was heißt: Wenn bei einem serienmäßigen (!) Mopped ein 20cm hohes zweizeiliges Kennzeichen nicht oder nur mit unverhältnismäßig aufwendigen Umbauten angebracht werden kann (oder andenrfalls gegen die StVZO verstoßen würde) und dies ein amtlich anerkannter SV bestätigt, dann gibt es ein 80er Kennzeichen.
Es entzieht sich meiner Kenntnis, bei welchen serienmäßigen (!) Harleys ein 20cm hohes Kennzeichen rein tatsächlich/technisch nicht möglich sein sollte. "Rechtlich" nicht möglich kann dies aber z.B. bei Sportster sein, bei denen das Kennzeichen deutlich über die Sitzbank hinausragt (§ 30c (1) StVZO: "Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."). Allerdings müßte ein SV bestätigen, daß ein Umbau, also Verlegen des Kennzeichens nach unten, unverhältnismäßig aufwendig wäre.