Vielleicht kann ich ja die ganze Sache etwas aufhellen und Licht in Dunkle bringen...
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften in Deutschland im Zusammenspiel mit dem europäischen Recht, sowie der schrittweisen Überleitung der StVZO in die FZV, ist es selbst für die „Experten“ bei Rennleitung und Prüforganisationen schwer den Überblick zu behalten.
Unabhängig davon ist es natürlich für „Normalos“ noch schwerer einen Durchblick bei den rechtlichen Bestimmungen zu haben.
Es sind ja eigentlich drei entscheidende Dinge, die bei der Montage eines seitlichen Kennzeichenhalters von Interesse sind.
1. Kenzeichenhalter Eintragungspflichtig?
2. Anbringung, Beleuchtung und Ausrichtung des Kennzeichens
3. Rückstrahler? Und wenn ja, auf dem Kennzeichenhalter, oder doch mittig unter´m Fender?
Zur Eintragungspflicht des seitlichen Kennzeichenhalters sollte man sich einfach den §13 FZV anschauen, dies gleich in Verbindung mit dem §22a StVZO, dem zu entnehmen ist, welche Fahrzeugteile eine Bauartgenehmigung benötigen, wenn sie an Fahrzeugen montiert werden sollen.
P.S. Kennzeichenhalter sind nicht aufgeführt, und jeder sollte sich mal den Kenzeichenhalter an seinem PKW anschauen, ob dieser Bauartgeprüft ist.
Ja, ich meine das mehr oder weniger schöne Plastikteil, welches das amtliche Kennzeichen umhüllt.
Richtig! Ist er nicht, da er in §22a StVZO nicht aufgeführt ist.
Eine Unzulässigkeit könnte sich dennoch ergeben, wenn gem.§19 Abs.2 StVZO „Eine Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist“ (z.B. durch scharfe Kanten, Befestigung, schleifen am Reifen, etc.etc.) und dadurch die Betriebserlaubnis des Motorrades erlöschen würde.
Alles zum Thema Kennzeichenausrichtung, Beleuchtung usw. steht eigentlich ziemlich eindeutig im § 10 FZV.
Hier geht es ja gerade speziell um den Rückstrahler und dessen Montage auf dem
seitlichen Kennzeichenhalter.
Die Richlinie 93/92EWG spricht von:
„Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen“
Also mittig.(siehe Dekra PDF)
Außerdem haben ja viele den seitlichen Kennzeichenhalter an der Steckachse/Schwinge befestigt.
Dazu sagt die StVZO:
„…Rückstrahler…, …dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden…“
Die Schwinge bewegt sich ja logischerweise während der Fahrt, damit auch der Kennzeichenhalter. (Streng genommen
)
Als Anhang hierzu das unten Aufgeführte, sowie das PDF von der Dekra:
§53 StVZO i.V.m.// 93/92 EWG
Entscheidender Auszug aus § 53 StVZO Schlussleuchten,Bremsleuchten,Rückstrahler
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__53.html
Entscheidender Auszug aus der Richtlinie 93/92 EWG (Anhang zur StVZO):
ANHANG IV
VORSCHRIFTEN FÜR KRAFTRÄDER
6.12.
Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.12.1.
Anzahl:
einer der Klasse 1a (1).
6.12.2.
Anbauschema:
keine besonderen Vorschriften.
6.12.3.
Anordnung
6.12.3.1.
In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des
Fahrzeugs liegen.
6.12.3.2.
In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem
Boden.
6.12.3.3.
In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
1993L0092 — DE — 23.11.1993 — 000.001 — 47
(1) Entsprechend der Klassifizierung der Richtlinie 76/757/EWG zur Angleichung der
Rechtsvorschriftender Mitgliedstaatenüber Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger
Quelle:
http://eur-lex.europa.eu
Gruß Hagen