...und hier vielleicht noch etwas Interessantes zum Thema Geräuschmessung, ist zwar schon ein paar Jahre alt, aber noch gültig!.
Hilft zwar nicht viel wenn die Rennleitung einen gestellt hat, aber trotzdem gut zu wissen!AUSZUG AUS DER RICHTLINIE DES RATES
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (70/157/EWG) (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16)Vorschriften hinsichtlich der Geräuschpegel, so muss die Polizei messen:
Bevor eine Standgeräuschmessung am Motorrad durchgeführt wird, muß der Beamte erst das Umgebungsgeräusch messen. Liegt dies weniger als 10dB(A) unter dem späteren Meßwert, so ist die Messung ungültig. Zur eigentlichen Standgeräuschmessung muß sich das Meßgerät im 45-Grad-Winkel und 50 Zentimeter hinter dem Schalldämpfer des Motorrads befinden. Die Messung muß auf einer freien Asphaltfläche durchgeführt werden, es dürfen keine Mauern oder andere Schallreflektoren in unmittelbarer Nähe sein.
Motorräder mit einer Nenndrehzahl von über 5000/min werden bei halber Nenndrehzahl, solche mit Nenndrehzahl bis 5000/min bei Dreiviertel der Nenndrehzahl gemessen.
Dabei wird erst die Drehzahl konstant gehalten, dann abrupt Gas weggenommen - es könnten Fehlzündungen auftreten (bes. bei Racing Schalldämpfer). Der lauteste Meßwert gilt.
Wenn kein Drehzahlmesser am Motorrad ist, muß die Polizei einen Drehzahlmesser anbringen und am Zündkabel anschließen. Alle Meßwerte, auch das Umgebungsgeräusch, müssen protokolliert werden.
Standgeräuschmessung:
Für das Standgeräusch existieren keine Grenzwerte. Es wird nur gemessen und eingetragen.
Bis 07.11.1980 wurde dieses aus 7m Entfernung, danach als Nahfeldmessung aus 0.5m und 45 Grad hinter dem Schalldämpfer gemessen.Die Standgeräusche dienen als Anhaltspunkt. Von einem erhöhten Standgeräuschwert kann auf ebenfalls erhöhte Fahrgeräusche geschlossen werden. Will die Polizei vor Ort eine Standgeräuschmessung für KFZ mit Baujahr vor dem 07.11.1980 durchführen, gilt folgendes:
Auf den eingetragenen Wert werden 21dB(A) und 5 dB(A) Toleranz, also 26dB(A) aufaddiert.
Beispiel für eine 53er BMW mit eingetragenen 84dB(A), bei der in der Nahfeldmessung vor Ort 105dB(A) gemessen wurden: 84dB(A)+26dB(A)=110dB(A) erlaubt - also legal.
(wobei eine 53'er BMW eh ohne Schalldämpfer fahren dürfte - erst ab '54 gibt es Grenzwerte...)
Zusätze in den Fahrzeugpapieren
D: steht für 'DIN-Phon' bei Baujahren bis 13.09.1966, da Phon-Werte kaum von Dezibel-Werten abweichen, kann heute auch mit Dezibel-Meßgeräten nach alten Methoden gemessen werden.
N: steht für 'nationale Vorschrift' bei Baujahren bis 07.11.1980, kann auch weggelassen werdenP: wie 'Polizei' bei Baujahren bis 16.11.1984, gibt an, daß das Standgeräusch in einer Nahfeldmessung ermittelt werden kann
E: steht für 'EG-Richtlinie'
Voraussetzung für die rechtmäßige Sicherstellung
"Vorraussetzung für die rechtmäßige Sicherstellung (eines Motorrades) ist, daß der Polizist zumindest den hinreichenden Verdacht hat, daß das Motorrad eine Gefahr für andere oder für die Umwelt darstellt.", sagt der Berliner Anwalt Carsten Hoenig. Außer mit einem formalen Widerspruch kann man sich in einer solchen Situation nicht wehren. Der Jurist: "Ein Widerspruch wird von den Polizisten an der sofortigen Sicherstellung aber nicht hindern, da er als Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Langfristig bleibt nur der Weg zum Gericht." Und die vage Hoffnung auf einen Formfehler im Meßprotokoll. (siehe 'So muß die Polizei messen')Kann ein Anwalt dieses nachweisen, sind Messung und Bußgeld (bis 90 € und 1 Punkte) hinfällig, alle anderen Kosten trägt das Land.
Ist natürlich alles Theorie, wenn sie Dich angehalten haben und schlecht drauf sind. Es empfiehlt sich immer kooperativ zu sein ;-)
Cheers
Peter