Jetzt wirds interessant.
Habe noch mal recherchiert und versuche mal einen Überblick.
Teilegutachten:
Ein Fahrzeugteil mit einem Teilegutachten muss immer nach dem Einbau kontrolliert und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE):
Stellt sicher, dass bei Verwendung eines Zubehörteils das dafür ausgewiesene Fahrzeug weiterhin alle Vorschriften einhält.
Das KBA bestimmt nach Prüfung, in welcher Form die ABE erteilt wird (oft in Verbindung mit einer KBA Nummer).
Die ABE ist mitzuführen, kann aber auch theoretisch von Polizei/TÜV abgerufen und geprüft werden (wenn sie das denn wollen).
Eine Mitführpflicht des Nachweises gibt es lt.
§22 StVZO nicht.
ABER
: Der aktuelle
Bußgeldkatalog sieht ein Verwarngeld von 10 Euro vor.
Tatbestandsnummer 31900http://www.weg.li/charges/319000:
Sie führten die besondere <Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung> nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus.
Davon sind wiederum Teile zu unterscheiden, die grundsätzlich eine Bauartgenehmigung benötigen. Diese Teile findet man im
§22a StVZO.
Bei diesen Teilen wird die dauerhaft eingeprägte Prüf-Nr., ggf. mit Prüfzeichen, verlangt. Art und Form des Zeichens sind vorgeschrieben.
Beispiel: Bei Bremsbelägen findet man auf der Rückseite eine KBA Kennzeichnung mit Prüf-Nr. Eine Papier-Bescheinigung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.
EG Typengenehmigung:
Bei der E-Kennzeichnung handelt es sich um eine europaweite Regelung (im Gegensatz zur deutschen ABE).
Es besteht keine Pflicht Unterlagen mitzuführen.
Das deutsche Recht wird durch die EG Richtlinien weitgehend ersetzt. Wird in einem der Mitgliedstaaten ein Fahrzeugteil zugelassen, trägt es ein großes oder kleines E mit einer Länderkennung (E4=Niederlande), gefolgt von einer Prüf-Nr..
Alter Verwalter, wieviele Polizisten und Kontrolleure können das wohl alles auseinander halten?
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When your chopper is broken you fix it. When you are broken your chopper fixes you.