@fxdx-driver,
ich hab die betreffenden Paragraphen mal rausgesucht:
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)
§1: Internationale und ausländische Zulassungsscheine
(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sind zum vorübergehenden Verkehr im Inland zugelassen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle ein gültiger Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1234) oder ausländischer Zulassungsschein ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist. Der ausländische Zulassungsschein muß mindestens die nach Artikel 35 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) erforderlichen Angaben enthalten.
Kraffahrsteuergesetz
§ 3: Steuerbefreiung ausländischer Kfz
Seuerbefreit sind ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihren Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Im Auftrag der Firma reicht m.W. nicht aus, es muß ein Nutzen für den Halter vorliegen, den Du dann dem Finanzamt begründen mußt. Hattest Du schon mal das Finanzamt auf den Fersen? Das ist mehr als lästig.
Gruß, Arnd.
PS: Die Hervorhebungen sind von mir