Hi Roy Munson,
das hängt sehr von den Umständen wie Härtegraf, Nasenfaktor und Wetter ab... . Bestenfalls bekommt Du eine Verwarnung und musst die Maschine später ordnungsgemäß vorführen, schlimmstenfalls bis zu 100 EUR und 3 Punkte.
Also hier noch einmal ausführlicher aus meinem früheren Leben als Polizeibeamter ;-)
Schlimmstenfalls handelt es sich um Fahren ohne Betriebserlaubnis und kommt Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug gleich.
Der Versicherungsschutz erlischt also ebenfalls!!! Ggf. wichtig bei Unfall.
Sollte man sich vor Augen halten! Aber für risikobereite Biker, die auch keine Helm-ECE brauchen, ist das sowieso egal... :-)
Es gibt eine Anzeige nach §18 Abs.1 in Verbindung mit §19 Abs. 2 nach dem Stvzo und wird geahndet nach §69a Bußgeld von 50 EUR, 3 Punkte plus Verwaltungskosten
(laut Bundesbußgeldkatalog Nr. 178.
Anbei die wichtigsten Quellennachweise:
der Straßen-Verkehrs-Zulassungsordnung (kurz Stvzo) und Bundesbußgeldkatalog
http://www.bussgeldkatalog.biz/
Erlöschung der Betriebserlaubnis:
§19
http://www.stvzo.de
"...2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs .... Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
..."
Ggf. Feststellung, ob Betriebserlaubnis erloschen:
§49
http://www.stvzo.de
"...(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird. ..."
ggf. erneute Abgasuntersuchung nach Mängelbeseitigung
§47
http://www.stvzo.de
"Wenn man Dich ärgern will, könnte vielleicht eine erneute Abgasuntersuchung gefordert werden, nachdem der Geräuschpegel in Ordnung gebracht wurde."
Bußgeldlkatalog:
Nr.178
" Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt 50 "
3 Pkt.
Ich dachte, vielleicht helfen die Links zu den Gesetzen und zum Bußgeldkataloge auch anderen weiter, ich meine im Falle ;-)
Gruß Mike
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"...Ich bin der Geist, der stets verneint!
....So ist denn alles, was ihr Sünde, Zerstörung, kurz das Böse nennt, Mein eigentliches Element..."
Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von MikeRod am 07.06.2006 15:26.