zum zitierten Beitrag
Zitat von grafschafter
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Zitat von Rene D.
Suche den betreffenden Text halt selber wenn es nicht glauben magst und beweise hier das Gegenteil.
Hab ich oben schon.
Da steht immer noch nix von "mittig".
Sollte es andere,zusätzliche Gesetze dazu geben dann lasse ich mich sehr gerne belehren.
Gruß,
René
..und was steht im Absatz 5 ? ....etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.......
Bitte den Absatz "5" mal vollständig lesen und verstehen :
"
(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen."
Die Definition "etwa in der Mittellinie" bezieht sich hier nur auf Fahrzeuge bei denen "Bauartbedingt" für die bestimmungsgemäße Nutzung keine Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler angebracht werden können.Für den öffentlichen Straßenverkehr müssen dann zusätzliche Einrichtungen angebracht werden die dann "etwa in der Mittelline" liegen.
Das ist nüchtern betrachtet landwirtschafts Klimkim hinter dem Trecker der zum Transport von Feld zu Feld im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird.
Einpurige Zweiräder können laut Absatz 5. Bauartbedingt problemlos mit Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler am Fahrzeugende ausgestattet werden. Ob mittig oder nicht ist im Gesetz nicht definiert.
Gruß,
René