Die Gesetzeslage ist da sehr eindeutig:
Hier mal ein ganz gewöhnlicher Einkauf im Supermarkt:
ZITAT:
Entgegen landläufiger Meinung, hat man die Dinge, die man sich in den Einkaufswagen legt, keinesfalls in diesem Moment schon zum angeschlagenen Preis gekauft. Der Vertragsschluss und damit die verbindliche Abrechnung des Preises finden nämlich immer erst an der Kasse statt. Und dort hat das Kassenpersonal tatsächlich das „letzte Wort“.
Stimmen also die Auszeichnung im Regal und der eingescannte oder eingetippte Preis nicht überein, gilt nicht automatisch der dem Kunden günstigere Preis. Genau genommen gilt in diesem Falle weder das eine noch das andere. Dass an dem Warenregal irrtümlich ein geringerer Preis angeschlagen stand, bindet den Supermarkt leider nicht: Dieser Anschlag hat nämlich überraschenderweise keine verbindliche Rechtswirkung: Die Juristen nennen das Ausstellen von Waren - schön kompliziert :
„Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“.
Und weil das Ausstellen der Ware im Regal nur eine solche „Aufforderung“, aber eben noch keine rechtsgültige Erklärung ist, kann der Kassierer später durchaus einen anderen Preis in die Kasse tippen oder einscannen. Und wer diesen Preis dann nicht möchte, der hat - juristisch betrachtet - Pech gehabt.
Ein Verkäufer ist allerdings immer gut beraten, wenn die Preisauszeichnung mit dem tatsächlich geforderten Preis übereinstimmt.
NEIN , ich bin kein Rechtsanwalt.
Habe mich nur informiert, weil mir sowas auch schon passiert ist...
__________________
-QUERDENKEN- Das ist dieses unglückliche Zusammentreffen von Rechtschreibschwäche durch mangelhafte Schulbildung und Internetzugang...