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Geschrieben von DeeCee am 26.08.2021 um 11:22:

zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
zum zitierten Beitrag Zitat von DeeCee

Hier noch einmal der korrekte Passus für Krafträder...

EWG 93/92: In der EU-Richtlinie 93/92 EWG, Anhang IV (Vorschriften für Krafträder), 1.8., 6.12.: "Hintere, nicht dreieckige Rückstrahler", heißt es dagegen:
6.12.1.: Anzahl: einer (Klasse 1a)
6.12.2.: Anbauschema: keine besonderen Vorschriften
6.12.3.: Anordnung
6.12.3.1.: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen
6.12.3.2.: In der Höhe: mindestens 250mm und höchstens 900mm über dem Boden
6.12.3.3.: In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug

Abgesehen davon, dass meine Quelle viel aktueller ist als deine – nämlich von 2013 beziehen sich die von dir erwähnten Paragrafen 6.12 und folgende auf die seitlichen Rückstrahler ––> deshalb "senkrecht zur Längsmittelebene".
Unten, die neuste Fassung der Vorschriften der seitlichen Rückstrahler.

Ich verabschiede mich nun von diesem Rückstrahler-Thread und geniesse meine Fahrten auch weiterhin – entspannt – mit meinem nicht in der Längsmittelebene montierten Rückstrahler  großes Grinsen

Siehe "6.12.: Hintere, nicht dreieckige Rückstrahler" – steht da so im Gesetz, ist nicht von mir! Und: Senkrecht zur Längsmittelebene meint nicht, dass der Reflektor senkrecht steht. Es wird sozusagen eine senkrechte Linie zur Längsachse gezogen, auf dieser muss sich der Rückstrahler befinden.

Und hier noch der gleiche Passus aus der Verordnung von 2013 für Krafträder – es hat sich im genannten Punkt gar nichts geändert! Es gibt lediglich eine Erweiterung, u.a. sind nun auch zwei Rückstrahler erlaubt. That's all...

"6.12.3.1. In der Breite:
-Ist ein einzelner hinterer Rückstrahler vorhanden, ist dieser Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt.=14.075px
-Ist das Fahrzeug mit zwei hinteren Rückstrahlern ausgerüstet, sind die Rückstrahler so am Fahrzeug anzubauen, dass ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
- Sind zwei hintere Rückstrahler vorhanden, darf der seitliche Abstand zwischen den Außenkanten der Lichtaustrittsflächen und den äußersten Punkten der Fahrzeugbreite über alles höchstens 400 mm betragen.“

Es wäre im Übrigen wenig bis nicht nachvollziehbar, dass alle entsprechenden Organisationen resp. Behörden immer wieder auf diese Regelung hinweisen und entsprechende Sanktionen verhängen. Das wäre ohne Rechtsgrundlage sehr schwierig auf Dauer!

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2019 Breakout 114

Jekill&Hyde, Kennzeichenhalter seitlich, TB Heckfender mit 3-in-1-Leuchten, TB Airride, TB Einzelsitz, Stripe-Blinker vorn...


Geschrieben von HeikoJ am 26.08.2021 um 11:50:

zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
keine besondere Vorschrift

bedeutet (in EU Dokumenten, aber wohl auch im richtigen Leben) NICHT das KEINE Vorschrift besteht, sondern das eine allgemeine Vorschrift existiert die für den Fall zum tragen kommt.
BESONDERE Anbauvorschriften sind IMMER im betreffenden Kapitel zu finden.

Der Punkt 5 in ECE R 53 heisst nicht umsonst ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

das nur zum besseren Verständnis, immerhin hat die EU Stand jetzt 24 Amtssprachen, die zu Grunde liegenden Dokumente UN-irgendwas sind entweder in englisch oder französisch verfasst. Für die Übersetzungen in die Amtssprachen müssen beglaubigte und vereidigte bei der EU angestellte technische Übersetzer herhalten ( z.b. meine Tochter Freude )
In meinen fast 30 Jahren in der Fahrzeugentwicklung musste ich mehr als einmal das Original in Englisch oder Französisch lesen um zu verstehen was eigentlich gemeint ist.

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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."


Geschrieben von Schimmy am 26.08.2021 um 16:31:

zum zitierten Beitrag Zitat von stachri

Moinsen,

Du bist ja lustig....fröhlich Für Dich als Schweizer Staatsbürger treffen ja weder die Deutsche StVZO, noch die EU-Verordnungen zu. Augenzwinkern

Greetz. Jo

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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten Augenzwinkern

Stammtisch in Münster/NRW


Geschrieben von stachri am 26.08.2021 um 17:24:

zum zitierten Beitrag Zitat von Schimmy
zum zitierten Beitrag Zitat von stachri

Moinsen,

Du bist ja lustig.... fröhlich  Für Dich als Schweizer Staatsbürger treffen ja weder die Deutsche StVZO, noch die EU-Verordnungen zu. Augenzwinkern

Greetz. Jo

Doch, die Schweiz hat die EU-Richtlinien, was die Fahrzeugvorschriften betrifft, allesamt übernommen. Dies hat sich durchaus auch positiv ausgewirkt.
Zum Beispiel wurden die viel strengeren Schweizer Geräusch- und Abgasvorschriften wieder auf EU-Niveau gelockert  großes Grinsen
Und vor allem haben wir seither auch keine Probleme mehr mit Zubehörteilen, da die Schweiz nun EU-Zulassungen auch akzeptieren muss, was die Auswahl frappant erhöht hat 👍


Geschrieben von Psycho am 26.08.2021 um 18:59:

zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
Der Rückstrahler muss sich also nicht in der Fahrzeuglängsachse befinden.

@stachri 
Man muß schon das ganze Dokument lesen und sich nicht nur die Sahnestücke raussuchen  Freude

5.5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so gilt Folgendes:
5.5.1. einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

--> also Rückstahler mittig

Ist noch witzig: Das Kapitel das sich ausschliesslich mit den Rückstrahlern befasst sagt, dass für die Anordnung keine besondere Vorschrift besteht. Dann soll man trotzdem die gesamte 33-seitige Rechtsakte durcharbeiten um zu schauen, ob da nicht noch irgendwo ein Passus vorhanden ist, das diesen expliziten Rückstrahler-Vorschriften widerspricht  smile

Ich frage mich:
a) Warum dann überhaupt ein separates Rückstrahlerkapitel gemacht wurde.
b) Warum bei der neusten Fassung der Paragraf 6.8.3.1 wieder entfernt wurde.

Sei es wie es will: Bei mir bleibts wies ist  cool

Vielleicht weil die sich nicht korrekt ausgedrückt haben, Längsmittelebene und Längsmittelachse sind zwei verschiedene Dinge

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Wer anfängt zu schreien - hört auf zu denken Baby


Geschrieben von brasil am 27.08.2021 um 09:33:

was bin ich froh...  das ich meine Kennzeichen einfach an dem von HD Werksseitig montierten Halter auf dem Schutzblech angeschraubt habe. großes Grinsen

Schonmal ein Problem weniger

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der Weg ist das Ziel


Geschrieben von HeikoJ am 27.08.2021 um 10:51:

zum zitierten Beitrag Zitat von Psycho
Vielleicht weil die sich nicht korrekt ausgedrückt haben, Längsmittelebene und Längsmittelachse sind zwei verschiedene Dinge

Der Text in der original UN Regelung 53 ist auch nicht viel besser ...

5.5. In the absence of specific instructions:
5.5.1. Single lamps or reflectors shall be mounted such that their centre of reference lies in the median longitudinal plane of the vehicle;

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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."


Geschrieben von zwerg01 am 30.10.2021 um 12:23:

Wollt auch mal was erwähnen zu seitlichem Kennzeichenhalter.
Ein Bekannter fuhr vor zwei Tagen durchs benachbarte Elsass. Französische  Polizei hinterher rausgeholt.
Jekill hat sie nicht interresiert. 
Jetzt kommts, 90 Euro wegen dem seitlichen Kennzeichenhalter. Begründung Nicht erlaubt in Frankreich.
Der Halter ist sogar eingetragen.

Nächste Woche geht er zum Anwalt.

Was haltet ihr davon???????????


Geschrieben von Chopper 15 am 30.10.2021 um 14:08:

Ich denke mal das er Erfolg haben wird, da dürfte ja niemand mit seinem Fahrzeug in ein anderes Land fahren wenn Etwas angebaut ist was im Ursprungsland erlaubt aber im Zielland verboten ist.

__________________
Wenn ich fliegen könnte würd ich kein Motorrad fahren
Grüße aus der Pfalz


Geschrieben von Old Iron am 30.10.2021 um 16:02:

Seitlicher Kennzeichenhalter neue Richtlinien?

Letzen Sommer in der Normandie (Ohmaha Beach) ….


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Geschrieben von stachri am 30.10.2021 um 17:23:

zum zitierten Beitrag Zitat von zwerg01
Wollt auch mal was erwähnen zu seitlichem Kennzeichenhalter.
Ein Bekannter fuhr vor zwei Tagen durchs benachbarte Elsass. Französische  Polizei hinterher rausgeholt.
Jekill hat sie nicht interresiert. 
Jetzt kommts, 90 Euro wegen dem seitlichen Kennzeichenhalter. Begründung Nicht erlaubt in Frankreich.
Der Halter ist sogar eingetragen.

Nächste Woche geht er zum Anwalt.

Was haltet ihr davon???????????

RICHTLINIE 2009/62/EG:

2. POSITION DES KENNZEICHENS IM ALLGEMEINEN "Die Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen muss so an der Rückseite des Fahrzeugs liegen, dass das Kennzeichen zwischen den Längsebenen angebracht werden kann, die durch die äußeren Punkte der Breite über alles verlaufen".

Es ist also keine bestimmte Längsachse definiert, das Kennzeichen muss einfach innerhalb der Fahrzeugbreite angebracht werden. Da beim Motorrad der Lenker die Fahrzeugbreite bestimmt, sollten die seitlichen Kennzeichenhalterungen innerhalb der ganzen EU problemlos möglich sein, wenn auch die Sichtwinkel eingehalten werden.