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Geschrieben von HeikoJ am 17.07.2017 um 22:29:

Blöd ist nur, das alles gilt für Fahrzeuge mit StVZO Zulassung und nicht für EG Zulassung.
Da gilt für Motorräder ECE R53 ...
Die wiederum besagt das folgende Leuchten vorhanden sein müssen:
(ECE R53, 5.14 ff)

Fernlicht, Abblendlicht, Blinker, Bremsleuchte, hintere Kennzeichenbeleuchtung, Begrenzungsleuchte, Schlußleuchte, hinterer Rückstrahler, seitliche Rückstrahler
zusätzlich erlaubt sind (5.15 ff) : Warnblinklicht, Nebelleuchten vorn und hinten, Tagfahrlicht.

5.17: Der Anbau von anderen als die in den Absätzen 5.14 und 5.15 genannten Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ist für Zwecke der Genehmigung nicht zulässig

Keine Rede von "zusätzliche Scheinwerfer zur Ausleuchtung der Fahrbahn", die sind also verboten.
Also gelten die "Passing Lights" hier und anderswo im Bereich der EG Zulassungen als Nebelscheinwerfer. Begründung: Mehr als zwei Fernscheinwerfer sind nicht erlaubt, mit dem Hauptscheinwerfer wären es aber drei ...

Nebelscheinwerfer sind einer oder zwei erlaubt, ABER nach 6.10.9 müssen die Nebelscheinwerfer UNABHÄNGIG von Fern oder Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können.

Die korrekte Übersetzung für "Passing Lamps" ist Scheinwerfer für Abblendlicht. Das was wir als Hauptscheinwerfer mit Abblendlicht verstehen ist im amerikanischen die "Headlamp"
Laut amerikanischer Vorschrift FMVSS (Federal Motor Vehicle Safety Standards) Nr. 108 dürfen zusätzlich zur "low beam headlamp" zwei weitere "low beam" (Abblendlicht) Scheinwerfer brennen und müssen beim Einschalten von Fernlicht ausgehen. SIC!

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Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.


Geschrieben von HEMI am 18.07.2017 um 07:33:

@Das Huhn
wenn dann richtig lesen gemäß Ausnahme zur StVZO sind für Krads auch zwei Nebelscheinwerfer erlaubt oder gemäß Rili 93/92/EWG oder wie HeikoJ geschrieben hat gemäß ECE-R 53..............

@HeikoJ jep du hast recht das gilt auch für mehrspurige Kfz die zwei getrennte Schweinwerfer für Abblendlicht und Fernlicht haben...... in USA

hier sind unsere "Passing Lamp" als Zusatz und oder Nebelscheinwefer zugelassen, jetzt könnte man sich streiten wie bzw wann diese nun leuchten dürfen.......
- als Nebelscheinwerfer dürfen sie nur einschaltbar sein wenn mindestens die Begrenzungleuchte und oder Rücklicht eingeschaltet ist....... und das dann auch nur wenn das Wetter und die Sichtverhältnisse es erfordern.......
- als Zusatzscheinwerfer (Suchscheinwerfer oder was auch immer) gilt das gleiche und auch dann dürfen sie bei eingeschalteten Fernlicht mit leuchten............(OHNE den Passus Wetter und Sichtverhältnisse) 
es sind keine zusätzlichen Fernlichtscheinwerfer!!!! Dann müssten sie nur einzuschalten sein wenn Fernlicht an ist und es dürfte nur einer sein.
   

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riding is relaxation, they are my roots


Geschrieben von gkroadking am 19.07.2017 um 13:17:

....mein großes Grinsen hat bei meinem LED Hauptscheinwerfer (neben den LED Passing Lamps) auch das Abblendlicht bei eingeschaltetem Fernlicht mit aktiviert cool
Leuchtet jetzt aus allen Öffnungen Augenzwinkern

Gruß

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Geschrieben von Das Huhn am 19.07.2017 um 23:51:

zum zitierten Beitrag Also gelten die "Passing Lights" hier und anderswo im Bereich der EG Zulassungen als Nebelscheinwerfer. Begründung: Mehr als zwei Fernscheinwerfer sind nicht erlaubt, mit dem Hauptscheinwerfer wären es aber drei ...

@HeikoJ
Der Hinweis auf das EU-Recht ist völlig richtig.
Der Dreh, daß die "passing lamps" gemäß srecht als "Nebelleuchte" gelten (im Gegensatz zur StVZO), ist interessant. Aber wo im Gesetz steht etwas, aus dem sich ergibt, daß "Fernlicht brennt" + "Nebelleuchte brennt" = "unzulässig" ist? (Ich finde bislang keinen Zugriff auf die Einzelnormen im Internet, hast Du zufällig einen Link parat?)

Hier habe ich eine Verständnisfrage an Dich. Erklär doch bitte noch mal den letzten Schritt in Deiner Begründung (oben zitiert): Was sind jetzt "Fernscheinwerfer" bzw. "Hauptscheinwerfer" im Sinne des EU-Gesetzes? Dort war doch – so Dein Zitat– von "Fernlicht", "Abblendlicht" und "Nebelleuchte" die Rede.



Nochmal was Grundsätzliches: die vorrangige Stellung des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts im nationalen Recht ist mittlerweile natürlich grundsätzlich anerkannt. Aber weder das EU-Recht noch das deutsche Recht enthalten eine Norm, die das Verhältnis der beiden Rechtsordnungen zueinander im Problemfall ausdrücklich regelt. Praktischerweise werden snormen häufig so formuliert, daß Kollisionen vermieden werden. So meines Erachtens auch hier in bezug auf die Anzahl/Auswahl der Leuchtstrahler am Motorrad. Wenn hier steht, daß bestimmte Anbauten "für den Zweck der Genehmigung [unter srecht!] nicht zulässig" sind, heißt das eben NICHT, daß sie verboten sind :-) . Sie müssen dann eben unter nationalem Recht genehmigt werden, wenn sie dort zur Genehmigung zulässig sind.

Und noch einen schönen Gruß an Mr. Wenndannrichtiglesen:
hier sind unsere "Passing Lamp" als Zusatz und oder Nebelscheinwefer zugelassen, jetzt könnte man sich streiten wie bzw wann diese nun leuchten dürfen.......

Zum 1. Halbsatz empfehle ich die Lektüre des direkt vorhergehenden Beitrages von HeikoJ, der sich genau dazu ja deutlich und – wie ich finde– differenziert geäußert hat. Und zum 2. Halbsatz: es geht hier in diesem Thread um die Klärung genau dieser Frage, vielen Dank für Ihren Beitrag. Augenzwinkern
 

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gack gaaack, gack gack.


Geschrieben von Das Huhn am 19.07.2017 um 23:55:

zum zitierten Beitrag Zitat von gkroadking
....mein großes Grinsen  hat bei meinem LED Hauptscheinwerfer (neben den LED Passing Lamps) auch das Abblendlicht bei eingeschaltetem Fernlicht mit aktiviert cool
Leuchtet jetzt aus allen Öffnungen Augenzwinkern

Gruß

Das ist geil! So werd ich es auch machen, und wenn mir irgendein Graukittel oder Grünrock doof kommt, laber ich dem die ganzen Paragraphen an die Backe, die hier schon zur Sprache kamen. Wollen wir doch mal sehen, ob die damit durchkommen.

Was soll das auch? Viel Licht am Mopped kann doch nur gut sein.

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Geschrieben von HEMI am 20.07.2017 um 08:14:

Moin
@das Huhn  sehr gut gekräht großes Grinsen 
Nebelscheinwerfer dürfen auch mit Fernlicht leuchten. Ob es bei Nebel was bringt????? Ich glaube eher nich fröhlich

Gruß
HEMI
 

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Geschrieben von Christof am 20.07.2017 um 09:15:

Bei meiner FHLS 1991 gibt es neben dem Hauptscheinwerfer, mit Abblendlicht und Fernlicht, einen Nebelscheinwerfer rechts und einen Fernlichtscheinwerfer links. Der Nebelscheinwerfer geht dann aus, wenn ich das Fernlicht einschalte. Dann leuchtet das Fernlicht in der Mitte und der kleine links. Wenn´s tags über duschter wird, bei schlechtem Wetter, oder nachts regnet, mache ich den Nebelscheinwerfer an. Diese hässliche Asymmetrie fällt richtig gut auf. Und ich kann das Licht bei Wechsel von Abblend-  auf Fernlicht hin und her springen lassen. Nicht schön aber selten. Darum lasse ich es so.


Geschrieben von HeikoJ am 20.07.2017 um 09:18:

zum zitierten Beitrag Zitat von Das Huhn
Hier habe ich eine Verständnisfrage an Dich. Erklär doch bitte noch mal den letzten Schritt in Deiner Begründung (oben zitiert): Was sind jetzt "Fernscheinwerfer" bzw. "Hauptscheinwerfer" im Sinne des EU-Gesetzes? Dort war doch – so Dein Zitat– von "Fernlicht", "Abblendlicht" und "Nebelleuchte" die Rede.

Ich hatte Begriffe aus dem allgemeinen Sprachgebrauch benutzt. Fernscheinwefer = Scheinwerfer für Fernlicht. Hauptscheinwerfer = Scheinwerfer zur Erzeugung des Haupt-Abblendlichtbündels.

Es gibt keinen "Problemfall" im Zulassungsrecht. Wenn das Mopped nach StVZO zugelassen gelten die Vorschriften derselben, wenn nach EG Zugelassen (ein mit "e" beginnender Eintrag unter dem Buchstaben K der Zulassungsbescheinigung) dann gelten die EG Vorschriften.
Ein "mischen" der Vorschriften ist für zusammengehörige Gruppen, in diesem Fall "Beleuchtung", nicht erlaubt.

http://www.stvzo.de
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/un-ece-regelungen.html
 

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Geschrieben von Websucht am 15.08.2017 um 08:04:

Bei meiner 2017er Street Glide habe ich LED Passing Lamps nachgerüstet, die Anschlüsse dafür sind ja bereits vorgesehen.
Die Zusatzscheinwerfer leuchten bei Fern,- und bei Abblendlicht!

Evtl. liegt es ja daran das bei den neueren Modellen für Fern, und Abblendlicht getrennte Leuchtmittel verbaut sind, also nicht wie bei H4 das Abblendlicht aus geht wenn auf Fernlicht geschaltet wird, 
sondern das Abblendlicht auch eingeschaltet bleibt wenn Fernlicht eingeschaltet wird.

Da so praktisch Abblendlicht immer an ist, leuchten auch immer die Zusatzscheinwerfer mit.

Gruß Robert

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Geschrieben von Das Huhn am 15.08.2017 um 20:12:

zum zitierten Beitrag Zitat von Das Huhn
zum zitierten Beitrag Zitat von gkroadking
Mal dumm nachgefragt: sollte das bei den CAN-Bus Modellen nicht programmierbar sein? Ich erinnere mich daran das der Dealer mal gesagt hätte es lies sich umprogrammieren?

Gruß

Genau so isses!

Hat mir der Dealer beim Umbau sogar vorgeführt. Rechner dran, Programm gestartet, Service durchgenudelt, irgendwann gabs nen Button, mit dem man das einstellen konnte. Er wollte mir nur die TÜV-konforme Lösung einstellen. War mir damals egal, inzwischen hätte ich das gerne anders. Vllt. leg ich beim nächsten Service dem Techniker mal nen Zehner dabei.

Dazu noch mal ein kurzes update:

Dealer Nr. 1 (MM in BO) hatte meine Maschine Bj. 2016 mit nachgerüsteten passing lamps an den Werkstatt-Computer angeschlossen und die Stelle in dem Konfigurations-Programm gezeigt, an der der oben genannte Button zu sehen war. Zitat: "da könnte ich jetzt draufdrücken, dann würde Fernlicht + passing lamps zusammen leuchten können, aber das darf ich nicht wg. dem TÜV"

Dealer Nr. 2 (TB in WES) sollte mir während meiner Inspektion die volle Kapelle einstellen. Ich hatte ihm von der Auskunft von Dealer Nr. 1 erzählt. Bei der Abholung teilte man mir mit: "das, was Dealer Nr. 1 gesagt hat, klappt nur bei Maschinen, in denen die passing lamps vom Werk aus verbaut sind. Bei nachgerüsteten geht das nicht."

Die haben dann die passing lamps irgendwie anders angeschlossen/verkabelt, jetzt ist der Schalter andersherum als vorher, aber geht genauso, wie gewünscht. ES WERDE LIIIIIIIIICHT!cool

P.S.: Einer der beiden Händler kann nur recht haben. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen fürchte ich, es ist mal wieder nicht der in Bochum.

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Geschrieben von Trillo100 am 16.08.2017 um 15:03:

Hallo, hier noch was zur allgemeinen Verwirrung.
https://www.bussgeldkatalog.org/motorrad-beleuchtung/

 


Geschrieben von Das Huhn am 16.08.2017 um 19:17:

zum zitierten Beitrag Zitat von Trillo100
Hallo, hier noch was zur allgemeinen Verwirrung.
https://www.bussgeldkatalog.org/motorrad-beleuchtung/

Naja, ein privater Verein, der auf offiziell macht und hochtrabende Namen führt, ist nicht gerade eine seriös erscheinende Quelle.
"Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V.", das klingt so ein bisschen nach dem Mann von Zsa Zsa Gabor.
Außerdem steht alles maßgebliche im Gesetz selber (hier: StVZO), darauf wird ja auch verwiesen.

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Geschrieben von HeikoJ am 16.08.2017 um 20:25:

Total veraltet die Seite. Im Text sind die Vorschriften nach StVZO aufgelistet, die Richtlinie 93/92/EWG ist seit 2002 außer Kraft ...

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Geschrieben von Area 030 am 13.01.2019 um 13:50:

Hallo Jungs.
ist ja zwar schön ein älteres Thema aber funktioniert das auch mit dem abblendlicht? Ich hab mir einen Scheinwerfer besorgt mit h11 und h9 und nun geht das abblendlicht aus wenn ich aufblendet.kann mir jemand erklären wie ich das schalten muss?bin in Elektrik nicht sooooo bewandert.
danke schonmal


Geschrieben von Schimmy am 13.01.2019 um 14:12:

Wo haste denn Deine Frage noch überall gestellt ? ? ? fröhlich

Guggst Du hier.

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Stammtisch in Münster/NRW