"Ein Blick ins Gesetz...
... spart viel Geschwätz"
Hier relevant dürften § 49a, § 50 sowie §52 StVZO (2012) sein. (Guckst Du
HIER)
Zu beachten ist zunächst, daß die "passing lamps" von HD als "zusätzliche Scheinwerfer zur Ausleuchtung der Fahrbahn" gelten und NICHT als Nebelscheinwerfer.
(Ein Glück, denn Motorräder dürfen nur max. 1 Nebelscheinwerfer und nur max. 1 Nebelschluss-Leuchte haben, übrigens).
Sodann finde ich tatsächlich KEINEN HINWEIS darauf, daß zusätzliche Scheinwerfer beim Einschalten von Fernlicht ausgehen müssen. Das hatte man mir bei HD eindeutig anders erklärt (wundert mich aber nicht, in dem Laden hat man mir schon viel Unsinn erzählt).
Im Gegenteil findet man mehrere Stellen, an denen erwähnt wird, daß auch beim Einschalten von Fernlicht das Abblendlicht an bleiben darf (oder sogar: "muss" im Falle von Gasentladungslampen, die ich allerdings an Motorrädern noch nicht gesehen habe). Siehe hier vor allem § 50 (4) 1-2 StVZO:
"(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen."
Die weiter oben geäußerte Idee, die Abschaltung könne etwas mit der Batterie-Stärke zu tun haben, halte ich nicht nur aus dem bereits geposteten Grund (geringe Stromaufnahme im Vergleich zum Startvorgang) für nicht zutreffend, sie würde auch dem § 49a Absatz 8 StVZO widersprechen, aus dem sich ergibt, daß "für alle am Kraftfahrzeug [..] angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten [..] eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein" muss.
Wenn es nicht irgendwelche Präzedenzfälle gibt, die sich im Rahmen des Richterrechtes etabliert haben, halte ich höchstens noch für möglich, daß dem gleichzeitgen Leuchten von Fernlicht und Zusatzscheinwerfern eine Blendwirkung zugeschrieben wird. In § 50 Absatz 6) heißt es hierzu:
"Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt."
Ich weiß nicht, ob diese "1 lx" (also 1 Lux) möglicherweise überschritten werden, wenn beides an ist. Könnte mir das aber vorstellen. Denn wie man nachlesen kann, ist helles Mondlicht (klare Sicht, keine Wolken, voller Vollmond, dunkler Himmel) bereit bis zu 0,5 Lux hell (wers nicht glaubt:
HIER)
Mit anderen Worten: wer dachte, Steuerrecht ist kompliziert, hat vom Strassenverkehr keine Ahnung.
Ich mach es beim nächsten Service so: umprogrammieren auf "Passing lamps bleiben an bei Fernlicht" und wenn mir einer bei einer Kontrolle doof kommt, muss er mit mir diskutieren. Schlimmstenfalls zahl ich die genannten 15 Euro und fettich. Ich brauche selten Fernlicht, aber wenn, dann brauch ich es so hell, wie es halt geht.
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gack gaaack, gack gack.