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Geschrieben von Rene D. am 25.08.2021 um 20:43:

zum zitierten Beitrag Zitat von grafschafter
zum zitierten Beitrag Zitat von Rene D.
 Suche den betreffenden Text halt selber wenn es nicht glauben magst und beweise hier das Gegenteil. 

Hab ich oben schon.

zum zitierten Beitrag Zitat von Rene D.
§ 53 StVZO - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Da steht immer noch nix von "mittig". Augenzwinkern


Sollte es andere,zusätzliche Gesetze dazu geben dann lasse ich mich sehr gerne belehren.



Gruß,
René

..und was steht im Absatz 5 ? ....etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.......

Bitte den Absatz "5" mal vollständig lesen und verstehen :

"
(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen."

Die Definition "etwa in der Mittellinie" bezieht sich hier nur auf Fahrzeuge bei denen "Bauartbedingt" für die bestimmungsgemäße Nutzung keine Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler angebracht werden können.Für den öffentlichen Straßenverkehr müssen dann zusätzliche Einrichtungen angebracht werden die dann "etwa in der Mittelline" liegen.

Das ist nüchtern betrachtet landwirtschafts Klimkim hinter dem Trecker der zum Transport von Feld zu Feld im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird.

Einpurige Zweiräder können laut Absatz 5. Bauartbedingt problemlos mit Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler am Fahrzeugende ausgestattet werden. Ob mittig oder nicht ist im Gesetz nicht definiert.

Gruß,
René


Geschrieben von Schimmy am 25.08.2021 um 20:48:

zum zitierten Beitrag Zitat von Rene D.
Bitte den Absatz "5" mal vollständig lesen und verstehen :

Ich fürchte @Rene D. , das Verständnisproblem liegt auf Deiner Seite.....

Dieser Passus aus der StVZO ist 

N I C H T  M E H R  Z U T R E F F E N D,

da er durch eine entsprechende EU - Richtlinie ersetzt, ergänzt und präzisiert wurde, welche auf ALLE FAHRZEUGE 
angewandt wird, die NACH INKRAFTTRETEN dieser Richtlinie zugelassen worden sind (also 1993 und jünger) ! ! !

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Wenn man schon keine Ahnung hat, einfach mal die Klappe halten Augenzwinkern

Stammtisch in Münster/NRW


Geschrieben von Ven-om am 25.08.2021 um 20:51:

Könnte Knackpunkt "äußeres Ende" sein??
...ist doch bei seitlichen Haltern streng genommen nicht der Fall. 

Bin vor 2 Wochen selbst bei der Verlegung nach Seite zurückgepfiffen worden. Teile schon bestellt. Das Thema kommt mir gelegen....

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Nobody said it would be easy


Geschrieben von DeeCee am 25.08.2021 um 20:52:

@Rene D. Hast Du den Passus aus der EWG 92/93 nicht gesehen/gelesen?

Zitat von DeeCee
6.12.3.1.: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen

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Geschrieben von George am 25.08.2021 um 21:33:

Es ist wie Schimmy sagt, ham wir hier auch schon etliche Male durchgekaut. 
Soweit ich mich erinnere war die einzige Alternative, dass man statt einem Reflektor hinten in der Mitte auch jeweils einen rechts und links montieren kann. 
Sieht aber seltsam aus.

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When your chopper is broken you fix it. When you are broken your chopper fixes you.


Geschrieben von renneeh am 25.08.2021 um 21:41:

Servus Micha,

Ich handhabe es mittlerweile so, dass wenn sich ein Prüfer anstellt ich einfach weiter zum nächsten fahre. Meinen lenker bekam ich z. B. Bei der küs nicht eingetragen, dagegen den seitlichen Kennzeichenhalter beim selben Prüfer ohne Probleme!
Natürlich mit mittigem Reflektor. 

Beste Grüße René


Geschrieben von stachri am 25.08.2021 um 23:04:

Hier sind die neusten (18.06.2013) europaweit gültigen Vorschriften, was die Fahrzeugbeleuchtung betrifft: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:166:0055:0087:DE:PDF

6.8.        HINTERER, NICHT DREIECKIGER RÜCKSTRAHLER


6.8.1.     Anzahl

              Einer oder zwei.


6.8.2.     Anbau

              Keine besondere Vorschrift.


6.8.3.     Anordnung

              In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.


6.8.4.     Geometrische Sichtbarkeit

              Horizontalwinkel: 30 ° nach links und nach rechts bei einem Einzelreflektor;

              30 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Reflektorpaar.

              Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbau­ höhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.


6.8.5.     Ausrichtung

              Nach hinten


Der Rückstrahler muss sich also
nicht in der Fahrzeuglängsachse befinden.

Gruss Chris


Geschrieben von HeikoJ am 26.08.2021 um 00:18:

zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
Der Rückstrahler muss sich also nicht in der Fahrzeuglängsachse befinden.

@stachri 
Man muß schon das ganze Dokument lesen und sich nicht nur die Sahnestücke raussuchen  Freude

5.5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so gilt Folgendes:
5.5.1. einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

--> also Rückstahler mittig

__________________
Zwischen dem, was wir sagen wollen, was wir denken, das wir sagen, dem was wir sagen, was wir hören, was wir hören wollen, und was wir verstehen, bestehen jede Menge Unterschiede.


Geschrieben von DeeCee am 26.08.2021 um 09:17:

zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
Hier sind die neusten (18.06.2013) europaweit gültigen Vorschriften, was die Fahrzeugbeleuchtung betrifft: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:166:0055:0087 großes Grinsen E Zunge raus DF

6.8.        HINTERER, NICHT DREIECKIGER RÜCKSTRAHLER


6.8.1.     Anzahl

              Einer oder zwei.


6.8.2.     Anbau

              Keine besondere Vorschrift.


6.8.3.     Anordnung

              In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.


6.8.4.     Geometrische Sichtbarkeit

              Horizontalwinkel: 30 ° nach links und nach rechts bei einem Einzelreflektor;

              30 ° nach außen und 10 ° nach innen bei jedem Reflektorpaar.

              Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert sein, wenn die Anbau­ höhe der Leuchte kleiner als 750 mm ist.


6.8.5.     Ausrichtung

              Nach hinten


Der Rückstrahler muss sich also
nicht in der Fahrzeuglängsachse befinden.

Gruss Chris

Hier noch einmal der korrekte Passus für Krafträder...

EWG 93/92: In der EU-Richtlinie 93/92 EWG, Anhang IV (Vorschriften für Krafträder), 1.8., 6.12.: "Hintere, nicht dreieckige Rückstrahler", heißt es dagegen:
6.12.1.: Anzahl: einer (Klasse 1a)
6.12.2.: Anbauschema: keine besonderen Vorschriften
6.12.3.: Anordnung
6.12.3.1.: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen
6.12.3.2.: In der Höhe: mindestens 250mm und höchstens 900mm über dem Boden
6.12.3.3.: In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug

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Geschrieben von stachri am 26.08.2021 um 09:42:

zum zitierten Beitrag Zitat von HeikoJ
zum zitierten Beitrag Zitat von stachri
Der Rückstrahler muss sich also nicht in der Fahrzeuglängsachse befinden.

@stachri 
Man muß schon das ganze Dokument lesen und sich nicht nur die Sahnestücke raussuchen  Freude

5.5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so gilt Folgendes:
5.5.1. einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

--> also Rückstahler mittig

Ist noch witzig: Das Kapitel das sich ausschliesslich mit den Rückstrahlern befasst sagt, dass für die Anordnung keine besondere Vorschrift besteht. Dann soll man trotzdem die gesamte 33-seitige Rechtsakte durcharbeiten um zu schauen, ob da nicht noch irgendwo ein Passus vorhanden ist, das diesen expliziten Rückstrahler-Vorschriften widerspricht  smile

Ich frage mich:
a) Warum dann überhaupt ein separates Rückstrahlerkapitel gemacht wurde.
b) Warum bei der neusten Fassung der Paragraf 6.8.3.1 wieder entfernt wurde.

Sei es wie es will: Bei mir bleibts wies ist  cool


Geschrieben von Micha 74 am 26.08.2021 um 10:29:

Also den Reflektor mittig! Denke das ist die einfachste Lösung!
Aber was ist nun mit dem Rücklicht selbst ? 
Auch mittig? 
Bei Thunderbike gibts zwischenzeitlich Kits zum Umrüsten für mittiges Rücklicht ,wenn man die 3in1Blinkerrücklicht Kombi am Motorrad hat !!

Der Tüver meinte halt geht nur in Verbindung mit mittigem Rücklicht!!!

https://shop.thunderbike.de/H-D-Original-Zubehoer/Multi-Fit/Beleuchtung/Rueck-und-Bremsleuchten/Chopped-Fender-Abschlussleuchte.html


Geschrieben von stachri am 26.08.2021 um 10:33:

zum zitierten Beitrag Zitat von DeeCee

Hier noch einmal der korrekte Passus für Krafträder...

EWG 93/92: In der EU-Richtlinie 93/92 EWG, Anhang IV (Vorschriften für Krafträder), 1.8., 6.12.: "Hintere, nicht dreieckige Rückstrahler", heißt es dagegen:
6.12.1.: Anzahl: einer (Klasse 1a)
6.12.2.: Anbauschema: keine besonderen Vorschriften
6.12.3.: Anordnung
6.12.3.1.: In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen
6.12.3.2.: In der Höhe: mindestens 250mm und höchstens 900mm über dem Boden
6.12.3.3.: In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug

Abgesehen davon, dass meine Quelle viel aktueller ist als deine – nämlich von 2013 beziehen sich die von dir erwähnten Paragrafen 6.12 und folgende auf die seitlichen Rückstrahler ––> deshalb "senkrecht zur Längsmittelebene".
Unten, die neuste Fassung der Vorschriften der seitlichen Rückstrahler.

Ich verabschiede mich nun von diesem Rückstrahler-Thread und geniesse meine Fahrten auch weiterhin – entspannt – mit meinem nicht in der Längsmittelebene montierten Rückstrahler  großes Grinsen


Geschrieben von Vtwin-Junkie am 26.08.2021 um 11:03:

Leute, warum lasst Ihr Euren Tüv nicht in der Schrauberbude Eures Vertrauens machen.
Dann gibt es keine ellenlangen Diskussionen. Weder hier noch beim Tüv- Prüfer.
( und der Schrauber freut sich auch noch über den extra Zehner.. )


Geschrieben von HD501 am 26.08.2021 um 11:15:

Das hatten wir doch auch schon etliche Male diskutiert hier im Forum.
Was bringt dir die beste Eintragung oder neuer TÜV beim Schrauber deines Vertrauens, wenn das keiner Kontrolle der Polizei standhält weil nicht gesetzeskonform? Doppelte Arbeit und kostet Geld. Sonst nix.
Die einen machen’s so und scheißen sich nix drum, anderen ist das zu unsicher.

Am Ende des Tages muss es jeder mit sich selber ausmachen wie er es handhabt.

__________________
Mia glangt dass i woaß dass i kannt wenn i mecht


Geschrieben von HeikoJ am 26.08.2021 um 11:16:

zum zitierten Beitrag Zitat von Micha 74
Aber was ist nun mit dem Rücklicht selbst ?

*seufz*
5.5. Bestehen keine besonderen Vorschriften, so gilt Folgendes:
5.5.1. einzelne Leuchten oder Rückstrahler sind so anzubringen, dass ihr Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt;

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