Danke erst mal für die Antworten,
naja mein Anwalt meint da er ohne ein Einweiser zurück gesetzt hat, ist das wohl schon Fahrlässig und somit mit einer Teilschuld zu belasten.
Hab mal 2 Sachen im Internet gefunden.
zum Thema starkes Bremsen
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes stark abgebremst werden. Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht, wenn ansonsten andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten.
Zum Thema Rückwärtsfahren
Rückwärtsfahren / zurücksetzen
Rückwärtsfahren ist nicht gleich Rückwärtsfahren
Wer den Rückwärtsgang einlegt und losfährt - klar, der fährt rückwärts.
Straßenverkehrsrechtlich gibt es jedoch Unterschiede zwischen Rückwärtsfahren und Rückwärtsfahren.
So ist zu unterscheiden zwischen Rückwärtsfahren im fließenden Verkehr und Rückwärtsfahren außerhalb des fließenden Verkehrs. Der Unterschied liegt insbesondere bei den zu beachtenden Sorgfaltspflichten.
Fährt jemand im fließenden Verkehr rückwärts, fährt also auf der Fahrspur einem Fahrzeug buchstäblich entgegen, ist dies mit erhöhten Gefahren für den anderen Verkehrsteilnehmer verbunden, weshlab nur rückwärts gefahren werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO).
Ein Verstoß gegen diese besondere Sorgfaltspflicht wird mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € sowie mit 2 Punkten sanktioniert (Stand: Bußgeldkatalog 2009).
Fährt dagegen jemand sein Fahrzeug beispielsweise auf dem Gelände eines Einkaufszentrums aus einem Parkplatz rückwärts raus, so gleicht dies mehr einem Zurücksetzen.
Dieses Zurücksetzen birgt weit weniger Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer als der zuvor genannte Fall, weshalb von dem Zurüksetzenden nur die allgemeine Sorgfaltspflicht erwartet wird, die besagt, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordert und sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 StVO).
Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht kostet nur 35.- € und hat keine Punkte in Flensburg zur Folge.
Kommt es zu einem Unfall, ist selbstverständlich in beiden Fällen dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten (OLG Koblenz, DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NZV 2004, 420 und OLG Jena, DAR 2005, 466).
Na und mir gehts doch soweit gut habe allerdings mehrere Bänder im Schultergelenk abgerissen "Tossy 2" genannt. wurde erst ein paar Wochen später bei einem MRT fetsgestellt.
Und dadurch wird so manche Nacht zum Tage, da ich vor Schmerzen nicht mehr auf dieser Schulter liegen kann
Aber sonst gehts ganz gut bin 8 Wochen nach dem Unfall nach Faak gefahren....