Moinsen
@Der Peter @Kellerkind @dieTor ,
Ihr "zäumt das Pferd von hinten auf".....
§49 (1) StVZO legt fest, welche Beleuchtungsmittel an einem Fahrzeug angebaut werden dürfen, nämlich nur
".....vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen.....".
Das betrifft sowohl die Anzahl, als auch die Funktion/Art der Beleuchtungsmittel.
§49 (2) StVZO sagt aus, dass die in (1) festgelegten Beleuchtungsmittel "
...abdeckbar und versenkbar sein dürfen,
wenn ihr STÄNDIGE Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird...."
D.h. im Klartext: wenn ich diese Beleuchtung einschalte muss sie SOFORT leuchten können (und nicht erst, wenn ich
z.B. eine Abdeckung entfernt habe). Funfact: Als Abdeckung gelten z.B. auch Schutzgitter, Tönungsfolien usw.
§52 (2) StVZO erlaubt übrigens den Anbau eines Suchscheinwerfers (der auch nicht abgedeckt werden muss).
§52 (3), (3a) und (4) StVZO legen fest, welche Fahrzeuge mit Warnleuchten (BLAU bzw. GELB) ausgestattet werden dürfen.
Alle dort nicht aufgeführten Fahrzeuge sind davon ausgeschlossen, und eine - wie auch immer geartete - "Abdeckung"
macht diese nach §49 (2) auch nicht "legal".
Manche Lkw-Kutscher haben hinter der Frontscheibe so ein "Leuchtschild" mit ihrem Namen drauf. Ich kenne einen Fall, wo
bei einer routinemäßigen Kontrolle dieses Schild beanstandet wurde und demontiert werden musste, nur weil es BLAU leuchtete.
Die von Einigen von Euch erwähnten, zusätzlich angebrachten Scheinwerfer bei Geländewagen oder auf den Dächern
von Lkw´s sind ebenfalls nicht zulässig, und nur weil diese - anscheinend - bislang nicht beanstandet wurden, macht es
sie noch lange nicht auch legal. Die Halter dieser Fahrzeuge hatten bislang halt eben "Glück"(so wie ich auch mit meinen
seitlich angebrachten Lfz-Positionsleuchten/Bild......)
Greetz Jo
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