Ich habe gestern übrigens der Dekra die Frage gestellt, ob ich den E-zugelassenen S&S Stealth mit einem E-zugelassenen Endtop (z.B. Miller E4) kombinieren darf. Das wurde im Forum ja schon mehrfach heiß diskutiert. Hier die Antwort der Dekra (Anfrage über das offizielle FAQ auf der Homepage):
"Gerne antworten wir Ihnen, auch wenn wir Sie vorab darauf hinweisen müssen, dass wir keine umfassende Rechtsberatung oder "Erklärung", Auslegung bzw. Kommentierung von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien oder anderer Rechtsnormen durchführen (dürfen). Alle weiteren Bemerkungen sind rein informell und bedürfen ggf. eigener weitergehender rechtlicher Abklärung.Es handelt sich nachfolgend lediglich um eine rein persönliche - wenn auch relativ fundierte - Auslegung der Vorschriften durch den Unterzeichnenden. Werden nach der EG- oder ECE typgenehmigte Austauschteile des gleichen Systems bzw. Genehmigungsgegenstandes (in dem Fall z. B. das Geräuschverhalten) wie z. B. andere Austauschschalldämpfer oder andere Austauschkatalysatoren an einem im Verwendungsbereich des Austauschteils enthaltenen Fahrzeug verbaut, dann ersetzen diese Teile die Originalbauteile, wobei auch der Verbau und damit die Kombination verschiedener unabhängig voneinander typgenehmigter Austauschteile nicht als „Gegenseitige Beeinflussung“ im Sinne des § 19 StVZO zu betrachten ist. Diese Kombinationen führen nicht zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis im Sinne des § 19 Absatz 2 StVZO.
Es kommt insbesondere bei der Prüfung oder bei Verkehrskontrollen zu keinen Beanstandungen, solange die Geräuschwerte aus dem Fahrzeugschein offensichtlich eingehalten sind. Im Zweifelsfall, insbesondere bei Verdacht auf Manipulationen oder übermäßigem Verschleiß, kann eine Geräuschmessung angeordnet bzw. durchgeführt werden.
Werden die zuvor genannten Änderungen allerdings Systemübergreifend mit weiteren abgas- oder geräuschbeeinflussenden Änderungen (z. B. an der Ansauganlage, an der Motorsteuerung, dem Motor, den Getriebeübersetzungen oder mit weiteren Änderungen an der Schalldämpferanlage) kombiniert so dass das Fahrzeug nicht mehr der Typgenehmigung entspricht, so ist gemäß § 19 Absatz 2 vom Erlöschen der Betriebserlaubnis auszugehen, welche als Begutachtung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach einer Technischen Änderung gemäß § 21 StVZO i.V.m. § 19 Abs. 2 StVZO geprüft und beurteilt werden muss."
Also, so lange kein Mapping gemacht wird, ist die Kombination ok. Das gilt auch nur für E-/ECE geprüfte Teile. Für Teile mit ABE gilt das nicht.