Nicht ganz. Aus der Garantie erfolgt nur die Reparatur entsprechend des Garantievertrages. Das ist für den Verkäufer einfach, das bekommt er nämlich bezahlt.
Daneben gibt es aber noch die Sachmängelhaftung. Dabei haftet kraft Gesetz der Verkäufer dafür, dass die Sache in Ordnung ist. Diese Haftung des Verkäufers besteht in dem Fall für die Dauer von zwei Jahren. Wenn man aufgrund der gesetzlichen Sachmängelhaftung etwas geltend machen kann, hat man auch einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. D. h., man kann für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch nehmen, der allerdings eine Klasse kleiner als das gekaufte Fahrzeug sein sollte. Bevor man aber ein Ersatzfahrzeug mietet, sollte man den Händler fragen, ob er ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt. Erst wenn der Händler ablehnt, darf man ein Ersatzfahrzeug mieten und kann die Mietwagenkosten sodann vom Händler ersetzt verlangen. Das findet der Verkäufer aber gar nicht gut, das zahlt er nämlich selber, daher wird er immer so tun, als kenne er das gar nicht.
Da du ja schon einen Anwalt drin hast, würde ich den mal bitten langsam mal die Sachmängelhaftung anzusprechen und entsprechende Forderungen an den Verkäufer zu stellen. Da wird der ganz schnell in die Hufe kommen, da sich der Nutzungsausfall für eine Harley auf 66 € am Tag beziffert. Dagegen kann man auch nicht einwenden, keinen Nutzungsausfall erstatten zu müssen, weil der Kläger ja auf seinen privaten Pkw zurückgreifen konnte. Das OLG Düsseldorf hat 2007 aber bezüglich des Nutzungsausfalls festgestellt, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht. Die unstreitige Tatsache, dass dem Kläger während des Ausfallzeitraums ein Auto zur Verfügung stand, steht dem nicht entgegen, da der Gebrauchsvorteil der Harley Davidson nicht durch die Nutzung des Pkws ersetzt werden kann.
Aber : Die jeweiligen Nutzungswerte entsprechen sich nicht, weil das Motorrad der Luxusklasse angehört. Die Benutzung der Harley Davidson befriedigt lediglich das Interesse des Klägers an Mobilität. Der Kläger muss sich jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung seines Anspruchs gefallen lassen, da davon auszugehen ist, dass der Nutzungswille nicht für die vollen 78 Tage bestand (z.B. bei schlechtem Wetter). Daher hat das OLG Düsseldorf den Anspruch um 1/3 gekürzt. Somit wurde damals die beklagte Versicherung verurteilt, an den Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 66 € am Tag nur für 52 Tage zu zahlen.
__________________
Ein Motorrad muss einen Vergaser haben. Mehr gibt es da nicht zu sagen.
Was man erträumen kann, kann man auch bauen.