zum zitierten Beitrag
Zitat von Kay_Doubleyou
Die Mängelrichtlinie der TÜV gibt erhebliche Mängel bei fehlenden, oder unzureichenden Beltschutz. Das gleiche gilt für Kette.
und ist in der HU Richtlinie mit einem D gekennzeichnet, also mal wieder ein deutscher Alleingang der in der Richtlinie 2014/45/EU keine Entsprechung hat (siehe dort den Punkt 6.1.7)
Das kann man aus Gründen der Verkehrssicherheit gerne prüfen, aber dann muß es auch in der StVZO stehen, bis jetzt beruft sich jeder der es bemängelt auf §30 StVZO:
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
Das kann jeder Gutachter der es möchte auch bei demontiertem Riemenschutz nachweisen, wir reden ja nicht über einem offenen Primärbelt ...
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."