cool, danke.
das hatte ich in den bisherigen Berichten nicht gelesen:
Zitat Kronenzeitung:"Die Neuregelung betrifft auch bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Gilt für ein solches nunmehr eine längere Frist, als auf dem Pickerl nach der Lochung ersichtlich, kann der Zulassungsbesitzer bei der Zulassungsstelle (nicht jedoch bei § 57a-Prüfstellen) ein Pickerl mit dem Geltungszeitraum nach der neuen Regelung verlangen."
TOP!
lg
sigi
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du hast vielleicht recht,
aber meine Meinung gefällt mir besser