Die, falls das Motorrad nicht vor 1994 erstmals zugelassen wurde, auf die entsprechende ECE Regelung verweist. In diesem Fall ist es die ECE R 53.
Und da steht unter 6.3.3.3 eindeutig:
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in Längsrichtung: Der Abstand nach vorn zwischen dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger und der Querebene, die die hinterste Grenze der „Länge über alles“ des Fahrzeugs markiert, darf höchstens 300 mm betragen.
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Ja, die Welt ist so ungerecht, immer diese Vorschriften. Soll der Hinterherfahrende meine Blinker doch gefälligst suchen. Ist ja schließlich das einzige Signal im Straßenverkehr auf das er achten muß.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."