Manche sind halt nicht auf dem neuesten Stand:
§22a StVZO
(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind,
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Gelbes Positionsleuchtensystem
Vorschrift: UNECE Vorschrift 53.01, Lichtquelleneinbau (Motorräder) Artikel 6.6
Alte Fassung:
6.6. Positionsleuchte vorn
6.6.1. Anzahl, eine oder zwei
Im Jahr 2011 !! wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
6.6. Positionsleuchte vorn
6.6.1. Anzahl, eine oder zwei bei weißer Farbe oder zwei (eine pro Seite) bei gelber Farbe.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."
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