Hier das Schreiben meines Anwaltes, welches heute bei HD Deutschland eingegangen ist, man darf gespannt sein, was nun passiert!!!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir zeigen ausweislich anliegender Vollmacht an, dass Herr XXXXXXXXXX
uns mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt
hat, dies aus den folgenden Gründen:
Im Juli 2015 hat unser Mandant das oben aufgeführte Motorrad bei Ihrem Vertragshändler in Köln gekauft. Unmittelbar nach Auslieferung des Fahrzeuges stellte unser Mandant fest, dass dieses – vor allem bei freihändiger Fahrt – deutlich über das zulässige und hinnehmbare Maß hinaus nach links zog. Aufgrund der entsprechenden Mängelanzeige unseres Mandanten stellte sich schließlich heraus, dass der Rahmen der Maschine unseres Mandanten schief/Verzogen ist. Aufgrund dessen haben Sie sich schließlich in
Ihrer E-Mail vom 28. Oktober 2015 bereit erklärt, die „Wandlung“ durchzuführen und unserem Mandanten ein neues Motorrad des gleichen Typs/Modells zur Verfügung zu stellen.
Da am Motorrad unseres Mandanten umfangreiche Custom-Umbauarbeiten vorgenommen
wurden, beinhaltet die Wandlung selbstverständlich auch die Demontage der entsprechenden Teile und deren Montage am neuen Fahrzeug soweit möglich. Andernfalls
müssen die entsprechenden Teile im Neuzustand an das neue, an unseren Mandanten zu
übergebende Motorrad angebracht werden.
Einer der erwähnten Custom-Umbauten ist bzw. war der Austausch des Drosselklappengehäuses. Durch den Einbau eines größeren Gehäuses (Throttlebody „Screamin Eagle Street Performance High“) soll eine Leistungssteigerung erwirkt werden. Bei dem eingebauten Teil handelt es sich um einen Original Harley-Davidson Artikel, der unter anderem von Ihren Vertragshändlern angeboten wird. Um einerseits die Leistungssteigerung zu erreichen und andererseits zu bewerkstelligen, dass der Motor nach Montage des größeren Drosselklappengehäuses „rund“ läuft, ist bekanntermaßen die Neukalibrierung der Motorsoftware erforderlich. So wird es schließlich auch von Ihnen und Ihren Händlern im Zusammenhang mit dem Angebot des Gehäuses ausdrücklich erklärt.
Aus hier nicht nachvollziehbaren Gründen weigern Sie sich vorliegend jedoch, diese Änderung des Mappings vorzunehmen, und weisen in diesem Zusammenhang sogar auf ein Erlöschen der Garantie hin. Es darf doch wohl davon ausgegangen werden, dass bei Verwendung eines von Harley-Davidson angebotenen Original-Umbauteils die dann für dessen Nutzung erforderliche Softwareanpassung keinerlei Risiken einer Beschädigung des Motors oder anderer Bereiche des Motorrads in sich birgt. Denn andernfalls dürfte das gegenständliche Gehäuse wohl kaum offiziell von Harley-Davidson angeboten werden. Mithin kann die Änderung des Mappings auch nicht zu einem (teilweisen) Verlust des Garantieanspruchs führen.
Wir fordern Sie daher auf, im Rahmen des Umbaus des neuen Motorrads
ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass nach Einbau des größeren Drosselklappengehäuses
die zur effizienten Nutzung erforderliche Softwareanpassung vorgenommen wird.
Unser Mandant hat Ihnen bereits zweimal eine Frist für die Übergabe seines neuen Motorrads gesetzt; zuletzt wurde ihm von Ihrer Seite aus hierfür als Termin der 20. November 2015 genannt. Da sämtliche Fristen und Termine bislang fruchtlos verstrichen sind, haben wir hier für die Übergabe der neuen, mit sämtlichen Umbauten und Modifizierungen des ursprünglichen Motorrads unseres Mandanten versehenen Harley-Davidson Street Glide CVO nunmehr letztmalige Frist bis zum 30. November 2015 notiert.
Mit dem neuen Fahrzeug ist unserem Mandanten zugleich, wie vereinbart und von Ihnen
zugesagt, das Gutachten zu übergeben, in dem der Sachverständige das einwandfreie
Handling der Maschine – vor allem hinsichtlich des seinerzeit fehlerhaften Geradeauslaufs –
auszuhändigen.
Da unser Mandant nunmehr seit dem 24.09.2015 nicht mehr über sein Fahrzeug verfügen
kann, bleibt die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung vorbehalten; eine
Bezifferung des entsprechenden Anspruchs wird zu gegebener Zeit erfolgen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender (Schadensersatz-) Ansprüche unseres Mandanten bleibt selbstverständlich ebenfalls vorbehalten.
Mit freundlichen Grüßen