Jemand hatte gegen die Nichteinstellung wg. seines sichtbaren Tattoos geklagt. Er fühlte sich wg. seines Tattoos diskriminiert und deshalb , trotz ausreichender Qualifizierung , abgelehnt. Lt. Hamb. Abendblatt v. 07.07. hat das BGH bestätigt , dass das Antidiskriminierungsgesetz für diese Ablehnung keine Anwendung findet. Jetzt können Tattooträger nicht nur nicht Beamter werden , man kann ihnen auch ganz normale Anstellungen verweigern. Gem. Jahresbericht der Arbeitslosenverwaltung (Hr. Weise) sind unter den schwer vermittelbaren Langzeitarbeitslosen rd. 20% Tattooträger.
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Dives qui sapiens est