zum zitierten Beitrag
Zitat von Hörbi
Der §17 StVo wurde heute für ungültig erklärt. Es gilt wieder die Fassung aus dem Jahr 1970
???
aktuelle Fassung §17 Abschnitt 2a:
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten.
Fassung 1970:
(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
Was hat das jetzt mit der Rückleuchte des Kollegen zu tun ?
Da geht es um §22a StVZO
(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
...
13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b)
...
Das "Wirkung entsprechend" war, soweit ich mich erinnere bis 1993 für Importfahrzeuge möglich, jedenfalls hatte meine US Lowrider von 1978 einen ellenlangen Fahrzeugschein mit vielen "Wirkung entsprechend"
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."