Steht nirgendwo genau ? So,so
§ 53 StVZO
(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein.
93/93 EWG
6.12. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.12.1. Anzahl: einer der Klasse 1a(2)
6.12.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.12.3. Anordnung
6.12.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muß in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.12.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.12.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
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'First shalt thou take out the Holy Pin. Then, shalt thou count to three. No more. No less. Three shalt be the number thou shalt count, and the number of the counting shall be three."