Also bevor hier die Leute mit einer Packung Halbwahrheiten bei den "Grünen", "Blauen" oder "Graukitteln" aufsprechen und sich Ärger einhandeln...
Hier die Vorschrift nach der der hintere Reflektor montiert sein muss:
§§ 49a - 54 StVZO // 93/92 Anh. IV Nr.6.12 EWG
Der entscheidende Text hiervon lautet für einspurige Fahrzeuge über 50ccm wie folgt:
6.8. Hintere nicht dreieckige Rückstrahler
6.8.1. Anzahl: einer der Klasse 1a [2].
6.8.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften.
6.8.3. Anordnung
6.8.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
6.8.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm und höchstens 900 mm über dem Boden.
6.8.3.3. In Längsrichtung: hinten am Fahrzeug.
6.8.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: 30° nach links und nach rechts.
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15° nach oben und 15° nach unten.
Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5° verringert werden, wenn der Rückstrahler in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.8.5. Ausrichtung: nach hinten.
6.8.6. Zusammenbau mit jeder anderen Leuchte ist zulässig.
6.8.7. Sonstige Vorschriften
Die leuchtende Fläche des Rückstrahlers darf mit anderen roten Heckleuchten gemeinsame Teile haben.
Hier wiederum ist folgendes entscheidend:
6.8.3.1. In der Breite: Der Bezugspunkt muss in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen.
D.H. DER REFLEKTOR MUSS MITTIG SEIN!!!
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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von BoneMUC am 16.04.2012 16:55.