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Neuer Beitrag 02.04.2012 20:55
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Zitat von Roadcaptain


Schon das nachschwärzen der originalen Beschriftung erfüllt den Tatbestand einer Urkundenfälschung. Da reicht bereits ein Edding. Ist in der Fachliteratur bereits hinlänglich behandelt.

Worin wird dieser Tatbestand denn gestützt? Gibt es ein Aktenzeichen zu so einem Fall?
Kannst Du die von Dir beschrienen §§ und/oder die Fachliteratur benennen. Von mir wurde mal verlangt, dass ich die verblassten Zahlen nachschwärze oder ein neues Schild hole.

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switchhousing ist offline switchhousing · 783 Posts seit 03.08.2010
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fährt: Road King CVO
Neuer Beitrag 02.04.2012 21:02
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Schnick Schnack,

habt doch nicht so viel Angst.
ich hab den sogenannten Rand, also den Alurand (wahrscheinlich ein Rest vom Schild herstellen, der Stanzung) ringsherum entfernt., erledigt an einer großen Standschleifmaschine.
Es ist echt ein Unterschied und sieht kleiner aus nach der Kosmetik,obwohl es nur ein gefühlter 1mm ist
Der Schwarze Rand ist davon unberührt gebleiben.

Mir gefälltes und so bleibt es jetzt auch

__________________
,

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Neuer Beitrag 02.04.2012 21:13
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Zitat von alexp
Schnick Schnack,

habt doch nicht so viel Angst.

Mir gefälltes und so bleibt es jetzt auch

Aufschweissen wäre auch sicher nicht so einfach großes Grinsen großes Grinsen großes Grinsen

Es ist schon lustig, da haben sie Auspuff und Lufi ohne EG/BE, wenn man noch genauer guckt, findet man sicher noch jede Menge illegaler Teile aber wegen 1 mm am Nummernschild, kacken sie sich in die Hose cool
Ich habe auf beiden Bikes ein 80er KKR Schild, die hat sich noch keiner so genau angesehen Baby

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Roadcaptain ist offline Roadcaptain · 382 Posts seit 26.09.2011
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Neuer Beitrag 02.04.2012 21:16
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Zitat von First Evo
Zitat von Roadcaptain


Schon das nachschwärzen der originalen Beschriftung erfüllt den Tatbestand einer Urkundenfälschung. Da reicht bereits ein Edding. Ist in der Fachliteratur bereits hinlänglich behandelt.

Worin wird dieser Tatbestand denn gestützt? Gibt es ein Aktenzeichen zu so einem Fall?
Kannst Du die von Dir beschrienen §§ und/oder die Fachliteratur benennen. Von mir wurde mal verlangt, dass ich die verblassten Zahlen nachschwärze oder ein neues Schild hole.

Ist ne Aussage vom Leiter unseres Strassenverkehrsamtes. Ist einer von den Beamten, die dich nicht alle Nase lang über den Tisch ziehen wollen. Aber in dem Punkt war er dann doch ziemlich "uneinsichtig". Nachschwärzen ja, aber nicht selbst. Sondern vom Schildermacher.

__________________
Leider nicht mehr so häufig im Sattel wie ich das gerne möchte. Der Zahn der Zeit halt.

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Neuer Beitrag 02.04.2012 21:23
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und schon ist die Aussage eine andere Augenzwinkern
und wenn wir den guten Mann nun offiziell befragen, war es nur eine Empfehlung oder sein persönliches Rechtsempfinden. Mensch.... Sind wir hier in einer Bananenrepublik, wo jeder Amtsschimmel seine eigenen Regeln aufstellt?

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Neuer Beitrag 02.04.2012 21:28
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Gerd hör jetzt auf mit stänkern ! Zunge raus

__________________
Ich fürchte Tod und Rache nicht, bis zu jenem Tag,
an dem du deine Treue brichst und dein Wort versagt

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Neuer Beitrag 02.04.2012 21:32
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zum zitierten Beitrag Zitat von Grocho
Gerd hör jetzt auf mit stänkern ! Zunge raus

Gönn mir doch auch mal was, ich habe doch schon keine Ahnung, da muss ich doch wenigstens etwas mit reden großes Grinsen

Ich höre aber jetzt auf, ich passe nicht mehr auf die Stühle im Kindergarten Augenzwinkern

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Adi66 ist offline Adi66 · 5824 Posts seit 11.06.2010
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Neuer Beitrag 02.04.2012 21:35
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Zitat von Roadcaptain
Zitat von Lars997
Also bei dem ganz kleinen Rand wäre mir das ehrlich gesagt wurscht. Würde aber der einfachheithalber wie von Maik schon vorgeschlagen mit nem Edding drum rum!

Ganz dünnes Eis.

Schon das nachschwärzen der originalen Beschriftung erfüllt den Tatbestand einer Urkundenfälschung.
<...>

Eine Urkundenfälschung ist es definitiv nicht, denn die setzt voraus, dass Du entweder eine echte Urkunde verfälscht oder aber eine unechte Urkunde herstellst. Auch scheidet hier das Tatbestandsmerkmal "zur Täuschung im Rechtsverkehr" aus. Eine Urkundenfälschung ist es solange nicht, solange Du die Buchstaben in RAL 9005 (vorgeschriebener Farbton) dem Original entsprechend nachziehst. Eine Urkundenfälschung ist es allerdings auch allein schon deshalb nicht, da Du nicht VORSÄTZLICH eine Urkunde verfälschen, und schon gar nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchen willst. Vielmehr willst Du sie ja gerade wieder in den bestimmungsgemäßen Zustand zurückversetzen. Fahrlässigkeit ist bei der Urkundenfälschung darüberhinaus nicht strafbar. Eine Urkundenfälschung bzw. ggfs ein Kennzeichenmissbrauch wäre es erst dann, wenn Du den Inhalt des Kennzeichen vorsätzlich in Täuschungsabsicht verfälschst oder aber in der Erkennbarkeit veränderst.

Allerdings scheidet auch ein Kennzeichenmissbrauch hier aus, wenn Du mit dem selben vorgeschriebenen Farbton die Buchstaben der besseren Lesbarkeit wegen genau nachziehst. Denn zur Erfüllung dieses Tatbestandes müsstest Du im Sinne des § 22, I, 3 StVG das Kennzeichen verändern, beseitigen, verdecken oder sonst in seiner Erkennbarkeit verändern . Auch dies trifft hier bei einer Nachschwärzung unter Einsetzung der Originalfarbe nicht zu.

Edit:

Allerdings stelle ich mir die Frage, ob es den Aufwand lohnt, das Kennzeichen zu "renovieren". Solange die Plaketten geklebt und nicht in Halterungen gedrückt sind, dürfte jeder Schilderbauer das Schild für kleines Geld wieder in einen Neuzustand versetzen können.

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~~ Vier Räder bewegen den Körper; doch nur zwei Räder bewegen die Seele ~~

Dieser Beitrag wurde schon 2 mal editiert, zum letzten mal von Adi66 am 03.04.2012 08:47.

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Neuer Beitrag 03.04.2012 06:26
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Hallo Schwestern, lest doch einfach mal die Kommentierung zu §267 StGB, am Besten die Beck`schen Kurzkommentare (Thomas Fischer).
Sind die dicken grauen, die man immer auf dem Richtertisch sieht.........

In diesen Kommentierungen ist haarklein jedes Tatbestandsmerkmal erläutert und es sind auch Beispiele aufgeführt, was alles nicht "Urkundenfälschung" ist. (...und was auch überhaupt eine Urkunde ist oder Urkundscharakter hat.)

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Neuer Beitrag 03.04.2012 08:40
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zum zitierten Beitrag Zitat von Amarillo
Hallo Schwestern, lest doch einfach mal die Kommentierung zu §267 StGB, am Besten die Beck`schen Kurzkommentare (Thomas Fischer).
Sind die dicken grauen, die man immer auf dem Richtertisch sieht.........

In diesen Kommentierungen ist haarklein jedes Tatbestandsmerkmal erläutert und es sind auch Beispiele aufgeführt, was alles nicht "Urkundenfälschung" ist. (...und was auch überhaupt eine Urkunde ist oder Urkundscharakter hat.)

Naja, ein KFZ-Kennzeichen hat aber schon Urkundscharakter (zusammengesetzte Urkunde, solange am Bike montiert). Allerdings wird diese Urkunde bei einem akribischen Nachziehen der Farbe im Originalfarbton, nicht verfälscht. Auch wird dieses Kennzeichen nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt. Die Verwirklichung des Tatbestandes scheitert hier strafrechtlich somit gleich in der Tatbestandsmäßigkeit und spätestens an der erforderlichen Schuld, da fehlender Vorsatz.

Damit aus meiner Sicht definitiv keine Urkundenfälschung. Auch scheidet ein Kennzeichenmissbrauch aus meiner Sicht aus, da das Kennzeichen weder inhaltlich verändert, noch die Erkennbarkeit beeinträchtigt wird. Vielmehr wird hier ja gerade der bestimmungsgemäße Zustand wieder hergestellt.

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Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Adi66 am 03.04.2012 08:57.

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Neuer Beitrag 03.04.2012 08:51
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Ich denke, Amarillo wollte das auch damit aussagen.

c) Ein Verfälschen einer echten Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung ist die Abänderung des gedanklichen Inhalts der ursprünglichen Urkunde.

Das ist ja nicht der Fall

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Neuer Beitrag 03.04.2012 08:55
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@Adi und First Evo

Jo, Schwestern. Hatte ich aber in meinem Post von gestern, 07.08 Uhr bereits gesagt.

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Neuer Beitrag 03.04.2012 09:14
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Hatte Deinen Verweis auf die Beck'schen Kommentare zum Strafrecht missverstanden. Augenzwinkern

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Neuer Beitrag 03.04.2012 09:30
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Habe das gestern gelesen und einen Freund kurz befragt, der beruflich im Feld der Urkundenfälschung tätig ist. Demnach darf man an einem polizeilichen Kennzeichen rein gar nichts verändern, außer die zur Befestigung dienlichen Löcher bohren und es dann festschrauben.
Jede noch so kleine Veränderung am Kennzeichen ist strafbar.
Bekäme er den Fall auf den Tisch, müsste er Strafanzeige stellen. Gleichzeitig glaubt er aber, dass er einen solchen Fall wohl eher nie auf den Tisch bekäme, so fern nur der äußere Randbereich zum Schwarz hin entfernt würde.

Ich würde es sowieso nicht machen, da für mich das Nummernschild eines der Dinge ist, die nun mal Notwendig, mir aber gleichzeitig völlig egal sind.

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Neuer Beitrag 03.04.2012 09:44
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Zitat von Chrisk
<...>
Gleichzeitig glaubt er aber, dass er einen solchen Fall wohl eher nie auf den Tisch bekäme, so fern nur der äußere Randbereich zum Schwarz hin entfernt würde.
<...>

Glaube ich auch nicht, da der weiße Rand in der maßgeblichen Anlage 4 zur FZV gar nicht vorgesehen ist. Das Kennzeichen wird hiernach ausschließlich durch den schwarzen Rand begrenzt. Und diesen darfst Du in der Tat nicht anfassen (hier insbesondere auch nicht schmälern), da er eine vorgeschriebene optische Begrenzung des Kennzeichens darstellt.

Wie zudem anfänglich in diesem Thread bereits zu lesen war, verschwindet dieser kleine weiße Rand (zumindest bei den PKW) ohnehin regelmäßig völlig im Kennzeichenträger. Wäre dieser weiße Rand vorgeschrieben, könnte allein dieser Umstand einen Kennzeichenmissbrauch darstellen, da hier dann das Kennzeichen in der rechtlich definierten Erkennbarkeit beeinträchtigt wäre. Augenzwinkern

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