zum zitierten Beitrag
Zitat von PauliFB
Wie jetzt: Katzenauge (Rückstrahler = fehlt AB erloschen)
Egal wie nett, so ein Schwachsinn
Gruß
Pauli
Hier mal ne Stellungnahme zur Sache:
Zunächst ist es ein vorgeschriebnens Fahrzeugteil der Homologation, sowohl nach der StVZO als auch nach dem EU-Recht. Ebenso ein vorgeschriebens Bauteil der lichttechnischen Einrichtungen Der TÜV ist normalerweise angehalten dies als "EM" , erheblichen Mangel einzustufen. Das bedeutet im Ernstfall - Plakette nicht zugeteilt. In der Praxis kommt das auch vor, aber eher selten. Das hängt vom QM des jeweiligen TÜV ab.
Bei der Polizei wird dies, weil es eine Ordnungswidrigkeit ist, nach dem Ermessen des Beamten geahndet. Das geht von:
Weiterfahrt mit mündlicher Ermahnung, über
15 Euro Verwarnungsgeld
Nach § 53 Abs. 4 StVZO müssen Krafträder mind. einen Rückstrahler führen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9, 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG dar.
Nächste Variante
Sie haben das unvorschriftsmäßig *) ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG;
25,00 Euro
Vorsätzliches Weglassen, Verdoppelung des Bußgeldes
Weitere Variante
Sie haben das unvorschriftsmäßig ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.
§ 30, § 69a StVZO; § 24 StVG;
50,00 Euro , 1 Punkt
Ein Beeinträchtigung der Verkhrssicherheit ist dann begründbar, wenn bei Dunkelheit gefahren wird, weil keiner ausschließen kann, dass das Rücklicht ausfällt.
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Lieber Gott, bitte lass mich bloß nicht erwachsen werden 