Zitat von Adi
Garantie gegen Bezahlung anzubieten ist nicht gesetzlich und unseriös.
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Ist nicht wirklich außergewöhnlich und auch weder unseriös noch ungesetzlich. Bei einer angebotenen Gewährleistung gegen Bezahlung hättest Du allerdings vollkommen Recht. Hier wird jedoch, wenn ich das richtig lese, der Abschluss einer Garantie angeboten.
Garantie ist im Gegensatz zur Gewährleistung eine freiwillige Leistung, die grundsätzlich an gewisse, insbesondere im wirtschaftlichen Interesse des Garantiegebers liegende Verpflichtungen geknüpft ist (z.B. ausschließliche Wartung in Vertragswerkstatt).
Der freie Händler unterliegt auch regelmäßig nicht dem Garantieversprechen und somit den Garantierechten und- pflichten der MoCo. Er kann eigene Garantiebedingungen definieren. Die Garantie der MoCo gilt allerdings weiter, sofern das Fahrzeug bisher ausschließlich gemäß den Werksvorgaben in der HD-Vertragswerkstatt gewartet wurde. Ist dies der Fall, wäre der Abschluss einer Garantie, die ohnehin fast ausnahmslos über eine Versicherung und nicht über die MoCo läuft, sowieso überflüssig.
Eine Inspektion in einer freien Werkstatt, sofern sie nachweislich sachkundig nach den Vorgaben der MoCo durchgeführt wurde, führt nach heute geltendem EU-Recht (handelt sich hierbei um wettbewerbsrechtliche Vorgaben) auch nicht automatisch (siehe auch EU330/2010, EU 461/2010) zum Erlöschen der Gewährleistung. Der Hersteller kann allerdings für den Gewährleistungsfall Auflagen erstellen, da er ja auch für die Kosten einzustehen hat.
Gewährleistung ist somit ein rechtlicher Anspruch mit dem Ziel des Käuferschutzes. Garantie hingegen ist in der Regel ein vertraglicher Anspruch bei dem zumeist aufgrund der Garantiebedingungen die Käuferbindung im Vordergrund steht.
Edit:
In Bezug auf Garantieversprechen wird nach aktueller Rechtsprechung des BGH übrigens darin unterschieden, ob es sich um eine kostenlose Garantie im Rahmen eines Neukaufs, oder aber um eine Garantie handelt, die der Käufer gegen Entgelt (z.B. Anschlussgarantie oder Gebrauchtfahrzeuggarantie) abschließt. Bei Letzterer hat der BGH die ausschließliche Bindung an eine Vertragswerkstatt für unzulässig erklärt. Auch hat der BGH erklärt, dass der Garantiegeber bei Überschreiten von beispielsweise zeitlich vorgegebenen Wartungsintervallen oder gefahrenen Kilometern nicht automatisch leistungsfrei ist. Vielmehr muss er nachweisen, dass das Auslassen beispielsweise einer Wartung ursächlich für den Mangel war. Kann er dies nicht, oder ist es offensichtlich, dass es keinen Zusammenhang zwischen Mangel und Überschreiten oder Auslassen der Wartung gibt, muss der Garantiegeber trotzdem in zugesichertem Umfang während der Garantiezeit einspringen.
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Dieser Beitrag wurde schon 3 mal editiert, zum letzten mal von Adi66 am 26.08.2011 07:12.