Den Fehler den viele Leute beim Suchen im Netz machen, ist, das sie in Diskussionsrunden landen in denen Meinungen wiedergegeben werden und diesen dann Glauben schenken.
Bei rechtlichen Dingen hilft nur die die wirkliche "Quelle" als Grundlage. In diesem Fall der §51 der STVZO. In dem ist zu lesen:
"Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein darf. "
Der Text verführt dazu zu "glauben" das Fahrzeuge die schmaler als einen Meter sind keine Leuchte brauchen. Der Text betrachtet aber an dieser Stelle nur die breiteren Fahrzeuge.
Im Paragraf heißt es aber weiter:
"Beträgt der Abstand des äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten."
Legt man das zu Grunde, ist eine Leuchte auch notwendig wenn das Fahrzeug maximal 800mm breit ist.
Ich sehe das auch als eine etwas schwammige Aussage, möchte mit dem TÜV aber die Grundsätzlichkeit nicht diskutieren Und am Straßenrand mit vorgehaltener Kelle erst recht nicht.
Übrigens schaltet der reguläre Scheinwerfer auf Standlicht, wenn du den Schlüssel in ACC Stellung bringst.
Darüber was Ausnahmen von nicht EU Fahrzeugen und Zulassungen vor 1996 betrifft hat ja Karuso schon an anderer Stelle informiert
__________________
Der Gott, der Eisen wachsen ließ, der wollte keine Plastik-Motorräder